Verkauf von Arzneimitteln im Internet in Frankreich: Aufhebung von Bestimmungen des Code de la santé publique (französisches Gesundheitsgesetzbuch)
Durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2012-1427 vom 19. Dezember 2012, welche die Stärkung der Sicherheit der Arzneimittellieferkette, den Rechtsrahmen von Arzneimitteln im Internet und den Kampf gegen Arzneimittelfälschung betrifft, war insbesondere der Artikel L. 5125-34 in den Code de la santé publique eingefügt worden.
Dieser Artikel hatte den elektronischen Handel nur für einen Teil der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gestattet. Per Beschluss vom 14. Februar 2013 (JCP E 2013, act. 167; Aperçu rapide Thibault Douville : JCP E 2013, act. 177) hatte der Eilrichter des Conseil d'État (französischer Staatsrat) die Anwendung dieses Artikels bereits ausgesetzt, da dieser Artikel das Verbot des Online-Vertriebs nicht nur auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt und der Richter der Ansicht war, dass berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit des Artikels mit dem EU-Recht bestünden.
Der in der Hauptsache entscheidende Conseil d'État hat die entsprechende Bestimmung aufgehoben, da diese das Verbot des Online-Vertriebs nicht ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt.
Er hat daran erinnert, dass laut der Richtlinie 2011/62/EU vom 8. Juni 2011 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel sowie laut der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union die Mitgliedsstaaten nur verschreibungspflichtige Arzneimittel vom Online-Vertrieb ausschließen dürfen.
Der Conseil d'État hat ebenfalls entschieden, dass es rechtens war, dass die Verordnung vom 19. Dezember 2012 vorsieht, dass der elektronische Handel von der Internetseite einer Offizin-Apotheke aus erfolgen muss, deren Gründung genehmigt wurde und die tatsächlich eröffnet worden ist. In der Tat lassen die Richtlinie vom 8. Juni 2011 und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union den Mitgliedsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, bis zu welchem Grad sie den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Rahmen des Online-Handels mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sicherstellen.
Quellen: CE, 1re et 6e s.-sect., 17 juill. 2013, n° 365317, 366195, 366272, 366468, L.
05.08.2013