Vertraulichkeit vorinsolvenzlicher Verfahren in Frankreich
Ein Urteil der französischen Cour de cassation (5.10.2022, n° 21-13.108) erläutert die strenge Vertraulichkeit der Verfahren mandat ad hoc und conciliation im französischen Recht und erinnert daran, dass diese Vertraulichkeit auch zwischen den Parteien des Verfahrens gilt.
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Vertrauliche und nicht vertrauliche vorinsolvenzliche Verfahren in Frankreich
Das präventive Instrumentarium, das nach dem französischen Insolvenzrecht Unternehmen zur Verfügung steht, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, aber noch nicht insolvent sind, ist im Ausland wenig bekannt.
So ermöglicht etwa das mandat ad hoc auf Antrag des Schuldnerunternehmens mit Hilfe eines Sachwalters einen Vergleich mit den wesentlichen Gläubigern zu verhandeln, eine Übernahme vorzubereiten oder sonstige Lösungswege für Schwierigkeiten des Unternehmens zu erarbeiten.
Die sogenannte conciliation (Schlichtungsverfahren) kann sogar noch im Insolvenzfall gewählt werden, so lange die Insolvenz noch nicht länger als 45 Tage besteht. Mehr noch als das mandat ad hoc zielt sie spezifisch auf einen Vergleich mit wesentlichen Gläubigern oder Banken ab, betreffend z. B. die Bereitstellung neuer Finanzmittel, einen Schuldenschnitt oder längeren Zahlungsfristen, oder eine Kombination aus diesen Punkten. Der Vergleich kann vom Gericht auf vertrauliche Weise festgestellt werden (constatation), oder mit Einschränkungen der Vertraulichkeit bestätigt (homologation) werden, was im Detail weitreichendere Rechtsfolgen hat.
Mandat ad hoc und conciliation sind also weitestgehend vertraulich und führen zudem nicht zu einem Autonomieverlust der Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens: Der bestellte Sachwalter nimmt lediglich eine unterstützende und beratende Rolle ein.
Ein weiteres präventives Verfahren ist die sogenannte sauvegarde (Rettungsverfahren). Es handelt sich um eine Art „Insolvenzverfahren vor der Insolvenz“ mit Schutzschirmwirkung und dient der Erstellung eines Rettungsplans. Es kann nur eingeleitet werden, bevor das Unternehmen tatsächlich insolvent wird. Die sauvegarde wiederum ist nicht vertraulich.
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Die Vertraulichkeitsvorschrift des Art. L.611-15 Code de commerce
Art. L.611-15 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) sieht vor, dass alle Personen, die an einem mandat ad hoc oder einer conciliation teilnehmen oder aufgrund ihres Amtes von dem Verfahren Kenntnis erlangen, einer gesetzlichen Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Diese gilt nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Existenz des Verfahrens an sich, aber vor allem auch hinsichtlich der ausgetauschten Informationen. Hiervon gibt es nur für den der gerichtlich bestätigten Schlichtungsvergleich (accord de conciliation homologué) gewisse Ausnahmen (Art. R.611-44 Code de commerce).
Im Fall der Verletzung der Vertraulichkeit steht der Gegenseite ein Einwand gegen die prozessuale Verwertung der Informationen sowie ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer der Vertraulichkeitspflicht zu.
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Zum konkreten Fall
In dem in Rede stehenden Verfahren waren gleich zwei vertrauliche Schlichtungsverfahren zur Beilegung der finanziellen Schwierigkeiten einer Schuldnergesellschaft unter Beteiligung ihrer Banken gescheitert. Als schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde, nahm eine der Banken den Geschäftsführer auf persönliche Haftung aus einer kreditsichernden Bürgschaft in Anspruch. Dieser erhob Widerklage auf Schadensersatz wegen eines nachteiligen Verhaltens der Bank während des zweiten Schlichtungsverfahrens. Hiergegen wandte die Bank erfolgreich die Vertraulichkeit der von dem Geschäftsführer vorgelegten Unterlagen aus dem Schlichtungsverfahren ein. Die vom Geschäftsführer vorgelegten Beweisstücke zum Gang der Schlichtungsverhandlungen mussten bei der Entscheidungsfindung in der Berufungsinstanz außer Betracht bleiben. Der Geschäftsführer wehrte sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts vor dem höchsten französischen Zivilgericht, mit dem Argument, diese greife zu Unrecht in seine Beweisführung ein, zumal der Inhalt der Verhandlungen zwischen den Parteien bekannt gewesen sei.
Der Geschäftsführer blieb erfolglos: Das Kassationsgericht unterstreicht, dass die während des vertraulichen Präventionsverfahrens erstmals ausgetauschten Informationen gerade auch im Verhältnis zwischen den Teilnehmern des Verfahrens vertraulich sind und bleiben, und nicht nur gegenüber Dritten. Durch diese strikte Vertraulichkeit sollen die Parteien des Verfahrens sich frei fühlen, transparent zu verhandeln und alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine Lösung zu finden, ohne befürchten zu müssen, dass dieser Austausch später gegen sie verwendet werden könnte.
Fazit:
- Die strenge Vertraulichkeit der präventiven Verfahren mandat ad hoc und conciliation macht sie zu einem besonders interessanten Hilfsmittel im Krisenfall, für Schuldner und Gläubiger.
- Bei einer späteren Rechtsverfolgung ist diese Vertraulichkeit aber auch als Hindernis zu beachten: Die Parteien dürfen selbst bei Scheitern der Verhandlungen die Informationen, die während der Verfahren offengelegt wurden, nicht verwenden und aus ihnen keine Rechte herleiten.
13.01.2023