Vertrieb von Arzneimitteln im Internet: Aussetzung des Artikels L. 5125-34 des Code de la santé publique (französisches Gesundheitsgesetzbuch)
Der für Eilverfahren zuständige Richter des Conseil d'État (französischer Staatsrat) hat in einem Beschluss vom 14. Februar 2013 die Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Artikels L. 5125-34 des Code de la santé publique angeordnet. Dieser Artikel betrifft den Verkauf von Arzneimitteln im Internet.
Das Gericht wurde mittels eines Antrags auf Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung vom 19. Dezember 2012 angerufen. Durch diese Verordnung, die unter anderem den Rechtsrahmen für den Verkauf von Arzneimitteln im Internet schaffen sollte, waren die Artikel L. 5125-34 und L. 5125-36 in den Code de la santé publique eingefügt worden.
Nach Artikel L. 5125-34 dürfen bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente im Internet verkauft werden. Der Eilrichter hatte erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung und hat deren Anwendung vorläufig ausgesetzt. Seiner Auffassung nach verstößt diese Bestimmung gegen EU-Recht, weil sie das Verbot des Internetvertriebs nicht ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränke.
Was dagegen Artikel L. 5125-36 des Code de la santé publique betrifft, welcher besagt, dass die Veröffentlichung einer Internetseite für den elektronischen Handel mit Arzneimitteln durch eine sog. Offizin-Apotheke der Genehmigung des Leiters der regional zuständigen Gesundheitsbehörde bedarf, so ist der Eilrichter des Conseil d'État der Ansicht, dass die vom Antragsteller vorgebrachte Klagebegründung nach dem aktuellen Stand deren Prüfung keine berechtigten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen zulässt. Aus diesem Grund wies er den Antrag auf deren Aussetzung zurück.
Es bleibt abzuwarten, wie der Staatsrat in der Hauptsache entscheiden wird. Sicher ist, dass Umbruch des französischen Arzneimittelvertriebs im Internet in vollem Gange ist.
21.02.2013