Vetragshändler und Franchisenehmer in Frankreich haben keinen Ausgleichsanspruch im Falle der Vertragsbeendigung
In einem Urteil vom 01. März 2006 hat das Berufungsgericht PARIS entschieden, dass ein Vertragshändler keinen Ausgleichsanspruch im Falle einer Kündigung des Vertragshändlervertrages entsprechend den Vorschriften über die Handelsvertretung hat.
Das Vorgericht (Handelsgericht von PARIS) hatte noch entschieden, dass dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 409.000,00 € zustünde und hat dies wie folgt begründet:
Die Gesellschaft, von der der Vertragshändler gekauft hatte, hat sich die Früchte der gemeinsamen Zusammenarbeit einseitig angeeignet, ohne die betroffene Automobilvertriebsgesellschaft zu entschädigen. Dies stelle ein treuwidriges und unloyales Verhalten dar, was sanktioniert werden solle.
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der Vertragshändlervertrag ausdrücklich jegliche Entschädigung im Falle der Kündigung ausgeschlossen hat. Das Handelsgericht Paris hat diese Regelung allerdings gegenüber dem Vertragshändler für unwirksam erklärt.
Dieses Urteil ist durch das Berufungsgericht PARIS aufgehoben worden, das entschieden hat, dass der Vertragshändlervertrag im Gegensatz zum Handelsvertretervertrag keinen Vertrag mit gleichgerichteten Interessen darstelle und dass der Vertragshändler Eigentümer seines Geschäftsbetriebes sei und seine eigene Kundschaft für eigene Rechnung und in eigenem Namen entwickele. Hierdurch sei die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruches für verlorene Kundschaft ausgeschlossen, da zwar die Kundschaft auch an eine Marke gebunden sei, die lokale Kundschaft allerdings stark an dem Vertragshändler hänge und diesem damit auch im Falle der Vertragsbeendigung verbleibe.
Diese Entscheidung, die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Kassationshofes steht, stärkt die Rechte der Unternehmer, die ihren Vertrieb über Vertragshändlersysteme ausbauen wollen.
Im Gegensatz zum deutschen Recht, das eine analoge Anwendung der Handelsvertretervorschriften kennt, wird dem Vertragshändler im Falle einer Kündigung kein Ausgleichsanspruch geschuldet. Allerdings ist bei Kündigung eines Vertragshändlervertrags stets darauf zu achten, dass die Kündigung nicht zur Unzeit und unter Berücksichtigung ausreichender Kündigungsfristen erfolgt, da andernfalls Schadensersatzansprüche geschuldet sein könnten.
04.05.2007