Vorsicht bei Erstellung der französischen Arbeitsbescheinigung
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der französische Arbeitgeber verpflichtet, dem französischen Arbeitsamt, dem Pôle emploi, eine Arbeitsbescheinigung zu übermitteln, damit der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann. Die Bescheinigung hat mittels eines gültigen Vordrucks erstellt zu werden und muss alle relevanten Informationen zur Ermittlung der arbeitnehmerseitigen Ansprüche enthalten.
Seit dem 1. Juni 2021 ist für die Übermittlung der Arbeitsbescheinigung an den Pôle emploi ein neuer Vordruck zu verwenden, der dem Pôle emploi ausschließlich online zu übermitteln ist. Ältere Vordrucke sowie Bescheinigungen, die in Papierform eingereicht werden, sind seit dem 1. Juni 2021 ungültig und werden automatisch abgelehnt.
Einzige Ausnahme: Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeitern können, sofern sie nicht in den Geltungsbereich der Déclaration Sociale Nominative (DSN)[1] fallen, die Bescheinigung in Papierform einreichen.
Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich der DSN fallen, können die Bescheinigung über ihre Lohnabrechnungssoftware erstellen. Achten Sie dafür darauf, dass die Software auf dem neuesten Stand ist und Sie den aktuellsten Vordruck verwenden. Alle anderen Arbeitgeber können den Vordruck auf der Website des Pôle emploi ausfüllen.
Zur Erinnerung:
- Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers, die Bescheinigung auszufüllen. Dies gilt auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer!
- Parallel zur Übermittlung der Arbeitsbescheinigung an den Pôle emploi hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein unterzeichnetes Exemplar der Bescheinigung in Papierform auszuhändigen.
- Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, droht eine Geldstrafe von bis zu 1.500 €!
Wichtig:
Setzen Sie sich zeitnah mit Ihrer Lohnabrechnungsstelle für Frankreich bzw. Ihrem Lohnabrechnungsdienstleister in Verbindung und stellen Sie sicher, dass die Prozesse korrekt an die neuen Regularien angepasst werden und die verwendete Software auf dem neuesten Stand ist.
[1] In Frankreich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Verwaltungsbehörden im Rahmen einer monatlichen Meldung, der sogenannten Déclaration Sociale Nominative (DSN), alle relevanten Informationen (gezahlte Gehälter, einbehaltene Beträge, Krankschreibungen, Beendigungen von Arbeitsverhältnissen etc.) anzuzeigen.
07.06.2021