Warum sollte ein deutsches Unternehmen mit einem Handelsvertreter in Frankreich einen schriftlichen Vertrag abschließen?
Die Wahl des geltenden Rechts hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bei Vertragskündigung durch das Unternehmen.
In Deutschland beträgt der Ausgleichsanspruch maximal eine Jahresprovision, bezogen auf den Durchschnitt der letzten 5 Jahre. In Frankreich (Schadensersatzanspruch) 2 Jahres-provisionen, bezogen auf den Durchschnitt der letzten 3 Jahre.
Beispielrechnung:
Provisionsumsätze des Handelsvertreters:
2004: 100.000 €
2005: 200.000 €
2006: 300.000 €
2007: 400.000 €
2008: 500.000 €
Ausgleichsanspruch nach deutschem Recht: 1,5 Mio. € / 5 = 300.000 €
Ausgleichsanspruch nach französischem Recht: 1,2 Mio. € / 3 = 400.000 € x 2 = 800.000 €
Die Wahl nach deutschem Recht bringt einen Vorteil von 500.000 €.
Es stellt sich die Frage, welches Recht auf den Handelsvertretervertrag anwendbar ist, wenn keine schriftliche Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts vorliegt (was typischerweise immer dann der Fall ist, wenn die Parteien überhaupt keinen Vertrag geschlossen haben.
Die Frage des anwendbaren Rechts ist in der von Deutschland und Frankreich unterzeichneten Römischen Konvention geregelt. In Deutschland wurde die Römische Konvention ins EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) umgesetzt.
Ohne ausdrückliche Rechtswahl ist das Recht des Landes anwendbar, zu welchem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Die vertragscharakteristische Leistung, nämlich die Tätigkeit als Handelsvertreter, wird im beschriebenen Fall in Frankreich erbracht. Gemäß Artikel 4, Absatz 1 und Absatz 2 des Römischen Übereinkommens ist davon auszugehen, dass ohne schriftliche Rechtswahl das französische Recht Anwendung findet, wenn der Handelsvertreter in Frankreich tätig ist.
Folge hieraus ist, dass ein bisweilen mehr als doppelt so hoher Ausgleich im Falle der Vertragsbeendigung geschuldet wird.
Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass das Unternehmen mit dem Handelsvertreter einen schriftlichen Vertrag abschließt, der eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts vorsieht.
07.05.2008