Wie kann eine Probezeit nach französischem Recht wirksam verlängert werden?
Nach einer Entscheidung des französischen Kassationshofes vom 25. November 2009 muss die Verlängerung der Probezeit zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden und aufgrund einer klaren und eindeutigen Willenserklärung des Arbeitnehmers erfolgen.
Der Angelegenheit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Arbeitnehmer wird mit einer Probezeit von drei Monaten eingestellt. Der Arbeitsvertrag sieht wie in zahlreichen französischen Arbeitsverträgen die Möglichkeit vor, diese Probezeit einmal zu verlängern. Kurz vor dem Ablauf des ursprünglichen Zeitraums lässt der Arbeitgeber den Betroffenen ein Schreiben unterzeichnen, im dem die „einvernehmliche“ Entscheidung zur Verlängerung der Probezeit um drei Monate bestätigt wird. Der Arbeitnehmer hat dieses Schreiben gegengezeichnet.
Der Arbeitnehmer reicht Klage gegen den Arbeitgeber ein, weil der Arbeitgeber die Probezeit während deren Verlängerung beendet hat.
Nach Auffassung der obersten französischen Richter muss „die Verlängerung der Probezeit zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden und bedarf einer klaren und eindeutigen Willenserklärung des Arbeitnehmers. Es reiche nicht aus, wenn der Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument, welches die Verlängerung der Probezeit vorsehe, lediglich unterschriebe“.
Die bloße Tatsache, dass der Arbeitnehmer das Schreiben des Arbeitgebers gegengezeichnet hat, reiche nicht aus, um die Willenserklärung als klar und eindeutig zu bezeichnen.
In letzter Konsequenz bedeutete dies, dass sich ein Arbeitgeber, der sich mit einem Arbeitnehmer über die Verlängerung der Probezeit geeinigt hat, letzteren diese Vereinbarung mit eigenen Worten – idealiter handschriftlich – niederschreiben lassen sollte. Es dürfte nach dieser Rechtsprechung davon abzuraten sein, mit einen Arbeitnehmer ein vorformuliertes Schreiben unterschreiben zu lassen.
07.12.2009