Zielvorgaben sind nur auf Französisch wirksam
Wenn in Frankreich eine variable Vergütung an Zielvorgaben geknüpft wird, unterliegt dies strengen rechtlichen Anforderungen.
Neben der Pflicht, dass die Ziele realistisch, erreichbar und dem Arbeitnehmer zu Jahresbeginn mitgeteilt werden müssen (siehe dazu unseren Artikel "Unterlassene Zielvorgabe: Schwere finanzielle Folgen drohen in Frankreich"), gilt eine weitere, oft übersehene Voraussetzung: Die Ziele müssen in französischer Sprache formuliert sein!
In Frankreich verpflichtet Artikel L.1321-6 des Arbeitsgesetzbuches Arbeitgeber dazu, alle Dokumente, die Pflichten eines Arbeitnehmers begründen oder Informationen enthalten, deren Kenntnis für die Ausführung der Arbeit notwendig ist, in französischer Sprache zu verfassen.
Diese Regel gilt demnach auch für Zielvorgaben, insbesondere dann, wenn sie einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden. Werden die Ziele nur auf Englisch oder Deutsch übermittelt, kann dies zur Unwirksamkeit der Zielvorgaben führen – mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle variable Vergütung hat, auch wenn die Ziele nicht erreicht wurden.
Dies hat die Cour de Cassation zuletzt in ihrem Urteil vom 2. Oktober 2024 (Cass, soc., 2 octobre 2024, n°23-14.429) bekräftigt. Sie hält daran fest, dass Zieldokumente zwingend auf Französisch vorliegen müssen, auch wenn das Unternehmen Teil eines internationalen Konzerns ist.
Die Tatsache, dass der Mitarbeiter die verwendete Fremdsprache versteht, spielt auch keine Rolle.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn das betreffende Dokument aus dem Ausland stammt oder sich auf einen ausländischen Arbeitnehmer bezieht. Der Arbeitgeber muss jedoch konkret nachweisen können, dass das Dokument tatsächlich im Ausland erstellt, verfasst und/oder vom zuständigen Vorgesetzten unterschrieben wurde.
Praxistipps:
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Lassen Sie alle Vertragsunterlagen und Policies, die Verpflichtungen enthalten, in französischer Sprache oder zweisprachig unterzeichnen.
- Ausnahmefälle (z. B. Erstellung in Deutschland) müssen sorgfältig dokumentiert und im Streitfall beweisbar sein.