Gläubiger in der französischen Insolvenz
Forderungsanmeldung | Eigentumsvorbehalt | Anfechtung
Ihr Schuldner in Frankreich ist insolvent? Wir helfen Ihnen, Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.
Wir zeigen Ihnen, welche konkreten Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Position als Gläubiger im französischen Insolvenzverfahren ergriffen werden sollten, und erläutern für Sie Anschreiben von Verfahrensorganen, die Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren erhalten haben.
Wir analysieren Ihre Vorrechte, informieren Sie über Erfolgschancen der Forderungsanmeldung und nehmen diese ggf. für Sie vor. Wir setzen uns für Ihre Interessen im Verfahren ein.
Unser Leistungen für
Gläubiger in der französischen Insolvenz
- Unterstützung bei der Forderungsanmeldung und Vertretung im Gläubigerausschuss
- Analyse und Durchsetzung aus- und absonderungsberechtigter Sicherheiten und Eigentumsvorbehalte
- Vertretung im Umgang mit Insolvenzverwaltern und französischen Gerichten
- Beratung zur Ausübung von Wahlrechten im Rahmen von Zahlungsplänen z. B. im französischen Sauvegarde-Verfahren
- Prüfung und Gestaltung von Abwehrmaßnahmen bei insolvenzrechtlichen Anfechtungen („nullités de la période suspecte“)
Ihr Schuldner in Frankreich ist insolvent?
Informationen zu
französischen Insolvenzen
Wichtige Tipps für Gläubiger in einer französischen Insolvenz
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Forderungsanmeldung und Durchsetzung
Die form- und fristgerechte Anmeldung von Forderungen ist wichtig für deren Berücksichtigung im französischen Insolvenzverfahren. In diesem Zusammenhang ist es meist ratsam, die Forderungsanmeldung per Einschreiben, in französischer Sprache und unter Beifügung der erforderlichen Belege vorzunehmen.
Für Gläubiger mit Sitz im Ausland gilt in der Regel eine Sonderfrist von 4 Monaten zur Forderungsanmeldung, gerechnet ab Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung im französischen Anzeigenblatt BODACC.
Gläubiger mit Sitz in Frankreich haben nur 2 Monate für ihre Forderungsanmeldung Zeit. Sollte die Frist trotzdem einmal versäumt sein, kommt möglicherweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Auch nach der Forderungsanmeldung können für Gläubiger weitere Verfahrensschritte im Rahmen der Forderungsfeststellung erforderlich sein und Ausschlussfristen laufen, die beachtet werden müssen, damit die Gläubiger ihre Rechte nicht verlieren.
Angesichts einer Vielfalt von Verfahrensbeteiligten im französischen Verfahren (administrateur judiciaire / mandataire judiciaire / liquidateur judiciaire / juge commissaire) ist darauf zu achten, Erklärungen im Insolvenzverfahren stets dem richtigen Adressaten gegenüber abzugeben, um zu vermeiden, dass die Forderungsanmeldung formunwirksam ist oder die gesetzte Ausschlussfrist verstreicht. Hier können schnell Fehler unterlaufen.
Wir bereiten alle erforderlichen Dokumente vor, vertreten Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter und begleiten Sie durch den gesamten Prozess, von der Anmeldung bis zur möglichen Auszahlung einer Quote.
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Sicherheiten und Eigentumsvorbehalte
Wir machen für Sie Sicherungsrechte und Eigentumsvorbehalte im französischen Verfahren geltend und begleiten deren Durchsetzung vor Ort.
Achtung !
Nach französischem Recht muss spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im französischen Anzeigenblatt BODACC ein förmliches Herausgabeverfahren eingeleitet werden, sonst kann ein unter Eigentumsvorbehalt stehender Gegenstand an die Insolvenzmasse fallen. Es gelten strenge Formvorschriften für das Herausgabeverlangen. Sollte der Insolvenzverwalter die Herausgabe bestreiten oder untätig bleiben, muss binnen Monatsfrist das Insolvenzgericht angerufen werden. Eine mündliche Verhandlung wird oft anberaumt. Eine anwaltliche Beratung kann daher bei der Herausgabe von Eigentumsvorbehaltsware in einem französischen Insolvenzverfahren besonders wichtig sein.
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Abwehr und Vermeidung von Anfechtungsklagen
Im Rahmen der Insolvenz können Zahlungen an Gläubiger oder bestimmte, für die Masse nachteilige sonstige Geschäfte vom Insolvenzverwalter unter besonderen Voraussetzungen angefochten werden (nullités de la période suspecte).
Im Vergleich zur Rechtslage in Deutschland gelten hier andere Fristen. So kann auch außerhalb von Fällen der Vorsatzanfechtung die Anfechtung 18 Monate vor Insolvenzeröffnung zurückreichen.
Wir beraten Sie präventiv und verteidigen Sie gegen unberechtigte Anfechtungsansprüche.
Sie suchen eine Kanzlei, die Sie bei der Forderungsanmeldung unterstützt?