Arbeitsrecht Frankreich (Gig-Working und Scheinselbständigkeit)
Eine der wohl ersten Entscheidungen des französischen Kassationshofes zur arbeitsrechtlichen Einordnung von Gig-Working.
Unter dem Begriff «Gig-Working» versteht man eine zeitlich befristete Tätigkeit, welche vielfach auf einer Online Plattform ausgeschrieben ist. Dadurch haben Arbeitnehmende keinen festen Arbeitgebenden mehr und arbeiten somit nur noch projektbezogen oder freelance.
Der Kassationshof hatte vor einigen Jahren im Falle von Uber entschieden, dass die Fahrer:innen als Arbeitnehmende zu qualifizieren seien.
Nunmehr hatte der Strafsenat die Tätigkeit von Gig-Workern rechtlich zu beurteilen, die über die Plattform clickandwalk arbeiten. Hier kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine unzulässige Scheinselbständigkeit nicht vorliege und hat dies wie folgt begründet:
Die Straftat der Scheinselbständigkeit setzt voraus, dass ein Unterordnungsverhältnis nachgewiesen wird. Eine Privatperson, die sich bereit erklärt, über eine von einem Unternehmen verwaltete digitale Plattform Aufträge auszuführen, erbringt keine Arbeitsleistung in einem solchen Verhältnis, wenn es ihr freisteht, die angebotenen Aufträge während der Ausführung aufzugeben, wenn sie bei der Ausführung keine Anweisungen oder Weisungen erhält und wenn das Unternehmen während der Ausführung des Auftrags nicht über die Befugnis verfügt, die Ausführung seiner Anweisungen zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden.
Verkürzt lässt sich sagen: Kein Überordnungsverhältnis = keine Scheinselbständigkeit (dies war in der Uber-Entscheidung anders).
Crim. 5 avr. 2022, FS-B, n° 20-81.775
13.04.2022