Berufsgeheimnis der Anwälte in Frankreich gilt auch für Assistenz
Der Schriftverkehr zwischen Anwaltskanzleien in Frankreich unterliegt, anders als in Deutschland, einem strengen Berufsgeheimnis. Hiernach darf der Anwalt eine Korrespondenz seines gegnerischen Kollegen nicht an seinen Mandanten weiterleiten oder anderweitig verwenden. Das Berufungsgericht Paris hatte die Frage zu klären, ob dieses Berufsgeheimnis auch für Korrespondenz von Mitarbeitern der Kanzlei gilt, also wenn der Unterzeichner des Schreibens kein Anwalt ist.
Im Rahmen eines Rechtsstreit in Handelssachen zwischen zwei Unternehmen ordnete das Berufungsgericht Paris an, dass eine E-Mail, die von der Sekretärin des Anwalts einer der Parteien stammte und an den Anwalt einer anderen Partei geschickt worden war, nicht Gegenstand der Verhandlung werden durfte.
Die Richter stellten fest, dass aus Artikel 66-5 des Gesetzes Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971 und Artikel 3-1 der nationalen Geschäftsordnung des Anwaltsberufs hervorgeht, dass Korrespondenz zwischen Anwälten und/oder zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten ohne Ausnahme nicht vor Gericht verwendet werden darf und dass ihre Vorlage nicht durch die Ausübung der Verteidigungsrechte legitimiert werden kann, außer für die eigene Verteidigung des Anwalts.
Sie führten aus, dass das Berufsgeheimnis auch auf den Schriftverkehr zwischen der Assistenz eines Anwalts und einem anderen Anwalt auszuweiten sei, jedenfalls wenn der Betreff der Email eindeutig die Namen der Parteien und der betreffenden Akte sowie die Art der beigefügten Dokumente enthalte.
Dieser Beschluss wurde durch den französischen Kassationshof bestätigt. Die Richter des höchsten Gerichts in Frankreich teilten die Ansicht, dass das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen und Beurteilungen zu Recht ableitete, dass die fraglichen Schriftstücke unter das Berufsgeheimnis des Anwalts fielen und nicht vor Gericht vorgelegt werden konnten, unabhängig davon, unter welchen Bedingungen sie übermittelt wurden und wer sie vorgelegt hatte. Sie wiesen die Berufung mit Urteil vom 16. November 2022 (Berufung Nr. 21-17.338) zurück.
24.01.2023