Besteuerung von Management Packages im Rahmen von LBOs in Frankreich
Die Finanzgesetzgebung 2025 in Frankreich bringt eine bedeutende Neuerung für die Besteuerung von Management-Packages mit sich. Diese Pakete, die oft im Zusammenhang mit Leveraged Buyouts (LBOs) verwendet werden, ermöglichen es Managern, am Unternehmenswertzuwachs zu partizipieren, indem sie Anteile an der Holdinggesellschaft erwerben oder erhalten. Ziel ist es, das Management finanziell am Erfolg der Übernahme zu beteiligen und es langfristig im Unternehmen zu halten.
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Hintergrund
Bisher war unklar, ob die Gewinne, die Manager durch den Verkauf dieser Anteile erzielen, als Kapitalerträge (mit einer günstigeren Flat Tax) oder als Arbeitseinkommen (mit einer höheren Besteuerung) eingestuft werden sollten. Die steuerliche Behandlung war abhängig davon, ob die Beteiligung als echtes Investment oder als eine Art leistungsabhängige Vergütung angesehen wurde. Die französische Rechtsprechung hatte bereits versucht, hier Klarheit zu schaffen: Gewinne sollten als Arbeitseinkommen versteuert werden, wenn sie im Wesentlichen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Managers betrachtet werden konnten.
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Was ändert sich mit der Finanzgesetzgebung 2025?
Das neue Gesetz übernimmt nun diese Rechtsprechung und konkretisiert die steuerlichen Regelungen durch die Einführung des Artikels 163 bis H in das französische Steuergesetzbuch (CGI). Die wesentlichen Punkte sind:
- Grundsatz: Besteuerung als Arbeitseinkommen
Gewinne aus Management-Packages werden nun grundsätzlich als Arbeitseinkommen besteuert, wenn sie als Gegenleistung für die berufliche Tätigkeit des Managers gewährt wurden. Das bedeutet, dass diese Einkünfte den normalen Lohn- und Gehaltssteuersätzen unterliegen, was eine Steuerbelastung von bis zu 59 % bedeuten kann.
- Ausnahme: Teilweise Besteuerung als Kapitalertrag
Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor: Wenn der Manager bei der Beteiligung ein finanzielles Risiko eingegangen ist (z. B. durch eine Eigenkapitalinvestition in die Holdinggesellschaft), kann ein Teil der Gewinne weiterhin als Kapitalertrag und somit zu einem günstigeren Steuersatz (Flat Tax) besteuert werden
Um die Aufteilung zwischen Arbeitseinkommen und Kapitalertrag zu bestimmen, wird eine mathematische Formel angewendet, die sich auf den Wertzuwachs des Unternehmens stützt. Der Teil der Gewinne, der den dreifachen Wertzuwachs des Unternehmens übersteigt, wird als Arbeitseinkommen besteuert, während der darunterliegende Teil als Kapitalertrag gilt.
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Unsicherheiten und Kritik
Die neue Regelung wirft einige theoretische und praktische Fragen auf. Einerseits erkennt sie an, dass Manager in bestimmten Fällen ein finanzielles Risiko eingehen und daher als Investoren behandelt werden sollten. Andererseits wird ein erheblicher Teil der Gewinne weiterhin als Arbeitseinkommen klassifiziert, selbst wenn die Manager ihr eigenes Kapital investiert haben. Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft schwer nachvollziehbar.
Zudem gibt es Unsicherheiten in Bezug auf die Berechnungsmethode und die praktische Umsetzung. Einige Fachleute befürchten, dass die Regelung die Attraktivität von Management-Packages in Frankreich erheblich mindern könnte. Die Private-Equity-Branche hat bereits auf die Neuregelung reagiert und fordert weitere Klarstellungen von der Finanzverwaltung.
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Fazit
Mit der Finanzgesetzgebung 2025 wird die steuerliche Behandlung von Management-Packages in Frankreich erstmals gesetzlich geregelt. Während die Reform für mehr Rechtssicherheit sorgen soll, könnte sie in der Praxis zu neuen Problemen führen. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Arbeitseinkommen und Kapitalertrag bleibt umstritten. Unternehmen und Steuerberater werden nun genau prüfen müssen, wie sie Management-Beteiligungen künftig strukturieren, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die Reaktionen der betroffenen Akteure zeigen bereits, dass weitere Präzisierungen durch die Steuerverwaltung notwendig sein werden.
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27.02.2025