Compliance in Frankreich: Neue Regelung zum Whistleblowing von Arbeitnehmern
Durch das „Sapin 2“-Gesetz , welches am 11. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, wird der rechtliche Schutz von Arbeitnehmern, die Missstände bekannt machen (sog. Whistleblower), in Frankreich erheblich verbessert. Vor Einführung dieser Regelungen galt der Schutz von Wistleblowern nur in bestimmten Tätigkeitsbereichen (Gesundheit, Umwelt, Verwaltung etc.). Durch die Reform sind nunmehr alle Arbeitnehmer unabhängig des Tätigkeitsbereichs geschützt.
Geschützt ist jede natürliche Person, die nach Treu und Glauben ein Verbrechen, ein Vergehen, die Verletzung internationaler Verpflichtungen, Gesetze, Verordnungen oder eine Bedrohung für das allgemeine Interesse meldet oder anderweitig offenbart. Die Person muss uneigennützig und nicht bösgläubig handeln. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitnehmer zunächst seinem direkten Vorgesetzen, seinem Arbeitgeber oder der von ihm benannten Bezugsperson auf den Verstoß hinweisen muss. Falls der Adressat der Meldung die Information nicht innerhalb einer angemessenen Frist überprüft, darf der Arbeitnehmer die Justiz- und Verwaltungsbehörde, sowie die jeweilige Berufskammer darüber in Kenntnis setzen. Wenn diese die Meldung nicht bearbeiten, darf der Arbeitnehmer den Missstand öffentlich machen.
Der Whistleblower kann außerdem die Hilfe eines Rechtverteidigers (défenseur des droits) in Anspruch nehmen, um zu wissen, an wen er sich wenden muss. Die Verhinderung der Aufdeckung derartiger Informationen ist strafbar.
Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern müssen geeignete interne Abläufe einführen, welche die Sammlung der Warnmeldungen der Arbeitnehmer sicherstellen. Diese Abläufe müssen die vertrauliche Behandlung der Identität des Arbeitnehmers und der von ihm weitegegebenen Informationen gewährleisten. Zuwiderhandlungen sind strafbewährt.
Unternehmen mit mindestens 500 Arbeitnehmern und mehr als 100 Millionen Euro Umsatz müssen ab dem 1. Juni 2017 ein Anti-Korruptionsprogramm starten. Dazu zählt das Einrichten von Maßnahmen, die ebenfalls der Sammlung von Warnmeldungen der Arbeitnehmer sicherstellen müssen.
Der Whistleblower ist gesetzlich geschützt (Artikel 1132-3-3 Abs. 2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs). Es ist dem Arbeitgeber untersagt, dem Arbeitnehmer wegen seiner Warnmeldung zu bestrafen oder zu diskriminieren. Gegenläufige Maßnahmen des Arbeitgebers sind nichtig. Falls der Arbeitnehmer wegen einer Warnmeldung gekündigt wird, darf er nunmehr auch im Eilverfahren vor den Arbeitsgerichten Rechtschutz beanspruchen.
Wenn die Warnmeldung gesetzlich geschützte Geheimnisse betrifft, macht sich der Arbeitnehmer nur dann nicht strafbar, wenn die Veröffentlichung nötig und unter Berücksichtigung des geschützten Interesses angemessen ist. Dieser Schutz vor einer strafrechtlichen Verfolgung ist an das Einhalten des oben dargelegten gesetzlichen Meldeverfahrens geknüpft, wird aber letztlich in der Entscheidungsbefugnis des Richters liegen.
Schließlich kann der Whistleblower, der nicht nach Treu und Glauben handelt und weiß, dass die Information falsch ist, aus wichtigem Grund gekündigt werden. Er kann weiterhin für falsche Anschuldigung strafrechtlich sowie für Schadensersatz zivilrechtlich haften.
21.12.2016