Der französische Betriebsrat (CSE) in Zeiten von Covid 19
Die Pflicht zur Information bzw. Anhörung des Betriebsrats (insbesondere regelmäßige Versammlungen, Anhörung vor einem Antrag auf Kurzarbeit in Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern etc.) ist während der Ausgangssperre in Frankreich nicht behoben worden und bleibt weiterhin bestehen.
In zwei Fällen hat die Regierung eine Verzögerung der Anhörung zugelassen, um den Unternehmen eine schnelle Reaktionsmöglichkeit zu erlauben:
- Bei einem Antrag auf Kurzarbeit darf das Unternehmen gemäß Artikel R. 5122-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs die Stellungnahme des Betriebsrats auch nach Einreichung des Antrags einholen, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten;
- Eine weitere Ausnahme besteht bei Notmaßnahmen bezüglich der Ruhetage sowie der Arbeitszeit in Bereichen, die als wesentlich für die wirtschaftliche Kontinuität und Sicherheit der französischen Nation angesehen werden: Hier wird der Betriebsrat sofort informiert und er kann seine Stellungnahme – innerhalb eines Monats – nicht zwingend vorab, sondern auch nach Einführung der Maßnahmen durch den Arbeitgeber abgeben.
Zudem ist die Frist, über die der Betriebsrat zur Abgabe seiner Stellungnahme verfügt, von einem Monat auf 8 Tage gekürzt worden, wenn es um Entscheidungen des Unternehmens geht, die das Ziel verfolgen, die wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Corona-Epidemie zu verkraften. Allerdings gilt diese verkürzte Frist nicht für die Anhörung im Rahmen eines betriebsbedingten Kündigungsverfahrens, bei welchem beabsichtigt wird, mindestens 10 Mitarbeiter zu entlassen.
Persönliche Treffen sind derzeit unter den Umständen schwierig, wenn nicht sogar wegen fehlendem Sicherheitsabstand oder Arbeitnehmern im Homeoffice verboten oder unmöglich. Gemäß den Artikeln L. 2315-4 und L. 2316-16 des Arbeitsgesetzbuchs dürfen jährlich 3 Betriebsratsversammlungen per Videokonferenz durchgeführt werden – und mehr im Falle einer entsprechenden Einigung.
Des Weiteren wurden bis zum 10. Juli 2020 die Betriebsratsversammlungen per Video- oder Telefonkonferenz uneingeschränkt erlaubt, sofern die Betriebsratsmitglieder entsprechend informiert werden. Sollte weder eine Video- noch eine Telefonkonferenz möglich sein, dürfen die Betriebsversammlungen nach entsprechender Information der Betriebsratsmitglieder per Chat erfolgen.
In einem Erlass Nr. 2020-419 vom 10. April 2020 wurden die technischen Anforderungen für eine Versammlung per Telefonkonferenz oder Chat präzisiert: Darunter fallen insbesondere die Identifikation der Teilnehmer sowie die Garantie ihrer tatsächlichen Teilnahme durch eine kontinuierliche und gleichzeitige Übertragung von Ton und Inhalt bzw. der Nachrichten.
Praxistipp:
- Vergessen Sie nicht, Ihren Betriebsrat zu informieren bzw. anzuhören: Trotz Coronakrise müssen Betriebsratsversammlungen weiterhin stattfinden.
- Diese Versammlungen dürfen über Video- oder Telefonkonferenz oder sogar Chat erfolgen.
- Denken Sie daran, die Betriebsratsmitglieder über die praktischen technischen Modalitäten der Versammlungen zu informieren und ihre technische Ausstattung entsprechend zu organisieren.
08.06.2020