Die Verfahren vor den französischen Arbeitsgerichten sollen bald schneller und rechtssicherer durchgeführt werden können
Ein Teil des sogenannten Macron-Gesetzes, benannt nach dem derzeitigen umstrittenen französischen Wirtschaftsminister und kurz vor Jahresende bekannt gegeben , stellt die französische Arbeitsgerichtsbarkeit stark in Frage und sieht deren Modernisierung vor, um sie „schneller, einfacher, lesbarer und effizienter zu gestalten.“
Die Dauer eines Verfahrens vor einem französischen Arbeitsgericht liegt bei durchschnittlich 15 Monaten bzw. bei 29 Monaten, sollte es im Falle einer Stimmengleichheit der vier erstinstanzlichen Laienrichter zur Anrufung eines Berufsrichters kommen (sog. Verfahren des „départage“).
Eine Einigung vor Gericht ist in der Praxis sehr selten, was sicherlich damit zu erklären ist, dass in den wenigen Fällen, in denen eine Wiedereinstellung rechtlich in Frage kommt, der Mitarbeiter stets die Möglichkeit behält, einen recht hohen Schadensersatz zu verlangen und er damit bei guten Erfolgsaussichten kein Interesse an einem Vergleich hat.
Die Erfolgsquote des dem Hauptverfahren vorgeschalteten Güteverfahrens liegt dementsprechend bei nur 6 %.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Qualität des Ergebnisses des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht oft zu wünschen übrig lässt und in 65 % der Fälle eine der Parteien Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einreichen. Zu Recht, denn 71 % dieser Urteile werden von dem angerufenen Berufungsgericht nach einer zusätzlichen Verfahrensdauer von 16 Monaten - zumindest teilweise - aufgehoben!
Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, die Aus- und Fortbildung der in der ersten Instanz primär tätigen Laienrichter sowie die Überwachung der Einhaltung der berufsständischen Regeln zu verstärken.
Weiter ist vorgesehen, das Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu kürzen und einzugrenzen, indem die Richter schon während des Gütetermins im Falle einer fehlenden Schlichtungsmöglichkeit den weiteren Ablauf des Verfahrens vorgeben. Das Verfahren kann normal ablaufen, d. h. mit einer Beurteilung der Angelegenheit durch vier Laienrichter in den üblichen Fristen oder auf drei Monate nach dem Gütetermin verkürzt werden, wenn beide Parteien sich dazu bereit erklären, ihre Angelegenheit lediglich durch zwei Laienrichter entscheiden zu lassen.
Eine weitere Option besteht darin, insbesondere bei komplexen Rechtsstreitigkeiten, schon beim Gütetermin einen Berufsrichter anzurufen, der zusammen mit den vier zuständigen Laienrichtern die Angelegenheit bewertet, unabhängig davon, ob die Laienrichter sich einigen können. Diese letzte Option erfolgt zwingend, wenn beide Parteien sie beantragen. Es ist aber anzunehmen, dass sich häufig zumindest eine der beiden Parteien aus strategischen Gründen weigert, die Ernennung eines Berufsrichters ablehnt, weil sich die Erfolgsaussichten im Falle der Prüfung des Falles durch einen juristisch nicht vorgebildeten Richter erhöhen.
Die Gesetzesinitiative geht sicherlich in die richtige Richtung hin zu einem effizienteren und besser vorhersehbaren Arbeitsgerichtsverfahren. Es stellt sich allerdings aufgrund der den Arbeitsgerichten zur Verfügung stehenden, begrenzten Mittel die berechtigte Frage, ob sie ausreichen wird, um den Eindruck einer sehr fehlbaren Gerichtsbarkeit zu verbessern.
06.01.2015