Ein Arbeitsgericht hat die von Arbeitnehmer geäußerten Kommentare auf der Facebook-Webseite als gültige Begründung für eine fristlose Kündigung betrachtet
In diesem Sachverhalt hatten drei Arbeitnehmer der selben Gesellschaft auf der www.facebook.fr von einem von ihnen sarkastische herabwürdigende Bemerkungen über ihre Hierarchie und ihren Arbeitgeber außerhalb der Arbeitszeiten geäußert.
Diese Äußerungen wurden dem Arbeitgeber durch einen anderen Arbeitnehmer, der Zugang zu dieser Facebook-Seite hatte, mitgeteilt.
Die drei Arbeitnehmer sind fristlos gekündigt worden.
Das Arbeitsgericht Boulogne-Billancourt hat entschieden, dass der Arbeitgeber das Recht auf Privatsphäre und Briefgeheimnis dieser Mitarbeiter nicht verletzt hat und die ausgedruckte Facebook-Seite als zulässiges Beweismittel anzusehen ist, da die Facebook-„Freunde von Freunden“, die sowohl andere Mitarbeiter als auch Dritte sein können, Zugang zum Profil und zu diesen Kommentaren hatten.
Zudem ist es von einem Missbrauch der Redefreiheit ausgegangen, da die betroffenen Mitarbeiter – die in Kundenkontakt waren – über ihre Chefin und den Arbeitgeber gelästert haben.
Ob diese Entscheidung in der Berufung bestätigt wird bleibt fraglich.
Conseil de Prud’hommes Boulogne-Billancourt, 19. November 2010 n° F 09/000316 et F 09/000343
Praxistipp: Es bleibt unklar, ob Kündigungen wegen herabsetzender Bemerkungen über den Arbeitgeber in Internetportalen wirksam sind. Unternehmen können jedoch ihre Mitarbeiter in der Betriebsordnung oder in einer Charta daran erinnern, dass solche Aussagen im Internet gegen sie verwendet werden können.
01.12.2010