EuGH: Ende der öffentlichen Einsehbarkeit des Transparenzregisters
Aktualisierung! Französisches Transparenzregister bleibt für Öffentlichkeit zugänglich
Mit seinem Urteil vom 22.11.2022 erklärte der EuGH1 die Bestimmung der Geldwäscherichtlinie2, nach welcher Informationen betreffend die wirtschaftlichen Berechtigten von Gesellschaften in der EU in den nationalen Transparenzregistern für die allgemeine Öffentlichkeit einsehbar sein müssen, für rechtswidrig und damit ungültig.
In seiner Begründung stellt der EuGH einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und das Grundrecht auf den Schutz bezogener Daten gem. Art. 7, 8 EU-GRCh fest. Er ist der Ansicht, die Betroffenen würden dabei nicht ausreichend gegen möglichen Missbrauch der Informationen durch die Verbreitung der Angaben über die materielle und finanzielle Situation an eine potentiell unbegrenzte Zahl von Personen geschützt.
Da die Mitgliedstaaten und die nationalen Gerichte unmittelbar an diese Entscheidung gebunden sind, sind ihre Folgen bereits spürbar: In Deutschland wird seitdem nur noch Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, die wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren (z. B. Rechtsanwälte und Notare), Einsicht in das Transparenzregister gewährt. Auch wenn in Frankreich Zugriff auf das „Registre des bénéficiaires effectifs“ derzeit noch für alle möglich ist, muss auch dort mit Einschränkungen gerechnet werden.
Es bleibt abzuwarten, wie die französischen und deutschen Gesetzgeber und Gerichte auf dieses Urteil des EuGH reagieren werden. Eine Möglichkeit wäre es, neben den Verpflichteten im Sinne des GwG nur noch solchen Personen Einsicht in das Transparenzregister zu gewähren, die ein berechtigtes Interesse daran darlegen können. Auf der Seite des deutschen Transparenzregisters ist dies im Übrigen bereits heute so vorgesehen: „Mitglieder der Öffentlichkeit haben aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung zu begründen und hierzu ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.“
1 EuGH, Urteil vom 22.11.2022, Az. C-37/20, C-601/20.
2 Richtlinie (EU) 2018/843 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.
Dieser Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserer Referendarin Anjana Schiffmann verfasst.
13.12.2022