Frankreich: Besserer Schutz für Whistleblower
Mit der Loi Sapin II hatte der französische Gesetzgeber bereits 2016 ein Anti-Korruptionsgesetz geschaffen, das neben verschiedenen anderen Maßnahmen detaillierte Regelungen zum Whistleblowing vorsah. Einen Überblick zu diesem Gesetz und zu weiteren Maßnahmen der nachhaltigen Unternehmensführung in Frankreich haben wir kürzlich veröffentlicht.
Die Whistleblowing-Regelungen werden nun durch das Gesetz n° 2022-401 vom 21. März 2022 zur Verbesserung des Schutzes von Whistleblowern überarbeitet. Das Verfahren zur Meldung von Hinweisen wird vereinfacht und der Schutz von Whistleblowern intensiviert. Somit wird insbesondere auch die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) umgesetzt. Die Reform tritt zum 1. September 2022 in Kraft.
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Überblick
- Erweiterte Definition des Whistleblowers
- Vereinfachtes Verfahren
- Intensivierter Schutz des Whistleblowers
1. Erweiterte Definition des Whistleblowers
Gemäß der neu gefassten Definition fällt unter den Whistleblowerbegriff jede natürliche Person, die ohne direkte finanzielle Gegenleistung und in gutem Glauben Informationen über
- ein Verbrechen oder Vergehen,
- eine Bedrohung oder einen Schaden für das Allgemeinwohl,
- einen Verstoß oder eine versuchte Verschleierung eines Verstoßes gegen
- eine von Frankreich ordnungsgemäß ratifizierte oder genehmigte internationale Verpflichtung,
- einen auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung getroffenen einseitigen Akt einer internationalen Organisation,
- das Recht der Europäischen Union,
- Gesetze oder Verordnungen
meldet oder weitergibt.
Das in der bisherigen Definition enthaltene Merkmal der Uneigennützigkeit, das als zu unbestimmt kritisiert wurde, wird damit durch das trennschärfere, aber auch engere Merkmal der direkten finanziellen Gegenleistung ersetzt. Neu ist auch, dass nicht mehr nur die Meldung eines Verstoßes gegen die genannten Verpflichtungen, Rechtshandlungen oder Rechtsnormenerfasst sind, sondern bereits die Meldung einer „versuchten Verschleierung“ von Verstößen, die im Übrigen auch nicht mehr zwingend schwerwiegend und offensichtlich sein müssen.
Der Whistleblower muss im Übrigen nicht mehr von jeder gemeldeten Information persönliche Kenntnis erlangt haben. Diese Einschränkung gilt nur noch für Informationen, die der Whistleblower außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit erlangt hat.
Darüber hinaus erlangen in Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie nun auch Unterstützer des Whistleblowers einen Schutzstatus („facilitateur“), wobei der französische Gesetzgeber über die Richtlinie hinausgeht und nicht nur natürlichen sondern auch juristischen Personen des Privatrechts ohne Gewinnstreben Schutz vor Repressalien gewährt.
2. Vereinfachtes Verfahren
Die Loi Sapin II sah ein 3-Stufen-System vor, dessen Eskalationsstufen ein Whistleblower beachten musste, um von einem Schutzstatus zu profitieren: Zunächst musste eine unternehmensinterne Meldung, sodann eine Meldung an externe Stellen erfolgen und grundsätzlich erst bei Erfolgslosigkeit auf diesen beiden Stufen durfte die Meldung an die Öffentlichkeit gebracht werden. Mit der Reform wird das 3-Stufen-System durch ein 2-Stufen-System ersetzt: Auf erster Stufe finden sich nun gleichberechtigt nebeneinander unternehmensinterne sowie Meldungen an externe zuständige Stellen. Meldungen an die Öffentlichkeit bleiben grundsätzlich weiterhin einer gesonderten Stufe vorbehalten.
2.1. Verfahren bei unternehmensinterner Meldung
Zur Meldung von Informationen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erlangt wurden, an unternehmensinterne Stellen sind nicht nur (aktuelle und ehemalige) Arbeitnehmer, sondern etwa auch Gesellschafter, Mitglieder von Kontrollorganen oder betroffene Geschäftspartner und deren Angestellte befugt.
Wie auch schon bisher müssen Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern ein internes Hinweisgeberverfahren einrichten, entsprechend den Vorgaben einer noch zu erlassenden Ausführungsverordnung (décret d’application) des Conseil d’Etat (Staatsrat) hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Verfahrens sowie gewisser Bearbeitungsfristen. Durch die Reform können sich nun Unternehmen mit bis zu 250 Arbeitnehmern für die Erfassung und Bearbeitung von Meldungen zusammenschließen, genauso wie mehrere Unternehmen eines Konzerns, wobei die genauen Konturen der Behandlung konzerninterner Meldungen noch durch eine Ausführungsverordnung festgesetzt werden müssen. Kleinere Unternehmen müssen ein solches Verfahren weiterhin nicht zwingend einrichten, die Meldung kann unverändert an den Vorgesetzten oder einen von dem Arbeitgeber benannten Ansprechpartner erfolgen.
2.2. Verfahren bei externer Meldung
Externe Meldungen können nunmehr auch ohne vorherige interne Meldung an bestimmte Behörden erfolgen, Die Abschaffung der Hierarchie auf den ersten beiden Stufen erfolgt in Umsetzung der Artikel 7 bis 15 der EU-Whistleblower-Richtlinie. Behörden, an die eine Meldung erfolgen kann sind:
- Die durch Dekret benannte, zuständige Verwaltungsbehörde,
- der Défenseur des droits (ein Verfassungsorgan zum Schutz der Bürgerrechte): dieser ist für die Erfassung und Bearbeitung von Meldungen, oder wenn die Meldung nicht in seinen Kompetenzbereich fällt, für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden zuständig. Für die Beratung von Whistleblowern und die Wahrung ihrer Rechte und Freiheiten wird ihm ein neuer Stellvertreter zur Seite gestellt, der exklusiv für die Betreuung von Whistleblowern zuständig sein wird,
- die Justizbehörde oder auch
- eine Einrichtung der EU, die nach der EU-Whistleblower-Richtlinie zuständig ist.
Sofern entweder eine interne oder externe Meldung erfolgt ist und daraufhin keine angemessenen Maßnahmen innerhalb der vorgegebenen Fristen getroffen worden sind, bleibt die Veröffentlichung der Meldung möglich.
Ferner weitet die Reform auch die Fallgruppen aus, in denen sich ein Whistleblower ohne vorgeschaltetes Verfahren direkt an die Öffentlichkeit wenden kann. Bereits bisher vorgesehen waren der Fall einer schweren, unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder die Gefahr irreversibler Schäden. Neu hinzu kommt der Fall, dass der Whistleblower bei Befassung der zuständigen Behörde Repressalien zu befürchten hat oder diese Behörde dem gemeldeten Missstand aufgrund besonderer Umstände (etwa Verdacht eines Interessenkonflikts, Beweisvereitelung) nicht effektiv abhelfen kann.
Keinesfalls darf jedoch eine Meldung ohne Vorverfahren öffentlich gemacht werden, wenn sie die nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt.
3. Intensivierter Schutz des Whistleblowers
Ein elementarer Bestandteil der Reform ist außerdem der an verschiedenen Stellen nachgebesserte Schutz des Whistleblowers. So wird insbesondere eine zivil- und strafrechtliche Haftungsbefreiung für Whistleblower eingeführt, wenn diese vernünftigerweise davon ausgehen konnten, dass die (u.U. öffentliche) Meldung zur Wahrung der betroffenen Interessen notwendig war.
Die Reform bringt zudem eine Stärkung des Identitätsschutzes mit sich: Umstände, die geeignet sind, den Whistleblowers identifizierbar zu machen, können nur bekannt gegeben werden, wenn dieser zustimmt bzw. an Justizbehörden nur weitergeleitet werden, wenn dazu eine gesetzliche Pflicht besteht.
Darüber hinaus sieht das neue Gesetz eine umfassendere Liste verbotener Repressalien gegen Whisle-Blower vor und fortan kann Whistleblowern, sofern erforderlich, psychologische und sogar finanzielle Unterstützung gewährt werden.
Praxis-Tipps:
- Auch für Unternehmen mit weniger als 50 Angestellten kann es attraktiv sein, vertrauenswürdige und effektive, unabhängige interne Hinweisgebersysteme einzurichten, um das Engagement für ethisches Verhalten zu fördern und eine Kultur unterstützen, in der Fehlverhalten sicher und frühzeitig gemeldet wird.
- Größte Zurückhaltung ist geboten, wenn es um unternehmensseitige Interventionen gegenüber Whistleblowern oder ihren Unterstützern geht. Hier bestehen umfangreiche Fallkataloge von nachteiligen Behandlungen, bei deren Vorliegen auch ohne konkrete Bezugnahme auf das Whistleblowing eine Repressalie vermutet wird.
- Sollte eine nicht durch das Whistleblowing verursachte, für den Whistleblower nachteilige Maßnahme in zeitlichem Zusammenhang mit dem Whistleblowing geplant sein, ist eine vorhergehende anwaltliche Beratung unerlässlich.