Frankreich reformiert grundlegend sein Arbeitsrecht für mehr Flexibilität und Sicherheit
Nach 4 Monaten Verhandlung haben sich die französischen Sozialpartner am 11. Januar 2008 auf den Inhalt des „Abkommens über die Modernisierung des Arbeitsmarkts“ (Accord sur la modernisation du marché du travail) geeinigt. Drei der fünf Gewerkschaften haben das Abkommen bereits unterzeichnet. Damit ist das Abkommen wirksam und dürfte bis zum Ende des ersten Semesters 2008 Inhalt eines Gesetzes werden.
Das Abkommen enthält Regelungen, die gleichzeitig eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und die Gewährleistung einer Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer zum Ziel haben.
So werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer fortan etwa Arbeitsverträge einvernehmlich, allerdings unter Aufsicht der Arbeitsverwaltung, aufheben können, was bis dato praktisch kaum möglich war. Interessant ist an dieser Lösung, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verliert.
Das Abkommen bietet zudem die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag von leitenden Angestellten und Ingenieuren, die für einen bestimmten Auftrag eingestellt werden, bis zu 3 Jahren zu befristen. Der Vertrag endet dann mit der Erledigung des Auftrags. Bislang konnten Arbeitsverträge in Frankreich nur unter sehr engen Voraussetzungen und maximal für 18 Monate befristet werden.
Die Probezeit wird verlängert und kann bis zu 8 Monaten betragen, wobei viele Tarifverträge bereits jetzt längere Probezeiten bereits vorsehen.
Das Abkommen sieht aber nicht nur arbeitgeberfreundliche Neuerungen vor. So haben Arbeitnehmer fortan bereits nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit Anspruch auf die Kündigungsentschädigung (Rechtslage bislang: erst nach 2 Jahren), die mindestens 20 % eines Monatsgehalts pro Betriebszugehörigkeitsjahr beträgt.
Die Sozialpartner haben ferner dem Gesetzgeber empfohlen, die Höhe des Schadensersatzes im Falle einer unbegründeten Kündigung gesetzlich zu beschränken. In der Praxis tendierten Arbeitnehmer zunehmend dazu, astronomische Schadensersatzbeträge zu verlangen, um einen Vergleich oder eine Verurteilung des Arbeitgebers „auf hohem Niveau“ zu erreichen. Diese missbräuchliche Praxis soll nunmehr unterbunden werden.
Die Reform zeigt deutlich die Bestrebung der französischen Sozialpartner, das weithin als arbeitgeberfeindlich und unflexibel bezeichnete Arbeitsrecht in Frankreich zu reformieren. Inwieweit sie zu einer nachhaltigen Flexibilisierung und Rechtssicherheit im Arbeitsmarkt führen wird, wird sich erst in der Praxis zeigen.
16.01.2008