Gleichbehandlung in Frankreich – Essensgutscheine und Homeoffice
Das Pariser Gericht (Tribunal judiciaire de Paris) hat am 31. März 2021 die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern im Homeoffice und im Betrieb klargestellt.
Ein Unternehmen hatte beschlossen, den im Homeoffice tätigen Arbeitnehmern im Gegensatz zu den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern, keinen Essensgutschein zu gewähren. Die Gewerkschaft und der Betriebsrat des Unternehmens machten daher einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer vor dem Pariser Gericht geltend.
Gegen eine unzulässige Ungleichbehandlung wandte der Arbeitgeber ein, dass es sich um unterschiedliche Situationen handele und der Arbeitnehmer im Homeoffice eine eigene Küche besäße. Das Gericht stellte auf der Grundlage des Artikels L.1222-9 des französischen Arbeitsgesetzes fest, dass Arbeitnehmer im Homeoffice und solchen, die im Betrieb arbeiteten, unterschiedslos die gleichen Rechte haben. Es wies jedoch darauf hin, dass unter gewissen Umständen auch unterschiedliche Behandlungen gerechtfertigt sein könnten.
Letztlich kam das Gericht jedoch zu der Entscheidung, dass die Begründung des Arbeitgebers nicht ausreichte: Der Essensgutschein werde ausgegeben, um dem Arbeitnehmer ein Essen während des Arbeitstages zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob dieser die Möglichkeit hat, das Essen selbst zu zubereiten.
Das Gericht verurteilte das Unternehmen folglich rückwirkend zur Ausstellung der Essensgutscheine und einem zusätzlichen Zwangsgeld in der Höhe von 100 Euro pro Tag, wenn diese Gutscheine nicht ausgehändigt werden. Die Gewerkschaft und der Betriebsrat erhielten jeweils eine Entschädigung von 1.500 Euro.
Praxistipps:
- Es ist noch unklar, ob diese Rechtsprechung Bestand haben wird.
- So kam etwa das Gericht von Nanterre am 10. März 2021 zu einer entgegengesetzten Lösung. Nach Auffassung der Richter müsse der Arbeitgeber seinen im Homeoffice tätigen Mitarbeitern keine Essensgutscheine ausgeben.
- Es wird abzuwarten sein, wie höhere Instanzen diese Rechtsfrage entscheiden werden. Gute Gründe sprechen unseres Erachtens eher dafür, dass eine unzulässige Ungleichbehandlung festgestellt werden wird.
09.04.2021