„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Kann ein Arbeitgeber in Frankreich unterschiedliche Gehälter für die gleiche Arbeit zahlen?
Der französische Kassationshofs hat am 30. April 2009 entschieden, dass die bloße Tatsache, dass eine Prämie durch den Arbeitgeber freiwillig gezahlt wird, aufgrund des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ keinen Unterschied beim Entgelt rechtfertigt.
Im entschiedenen Fall erhielt ein angestellter Finanzanalyst wie seine Arbeitskollegen, eine variable Prämie, welche der Arbeitgeber als „Sonderprämie“, „Ergebnisprämie“ oder „Bonus“ bezeichnete und nach freiem Ermessen festsetzte.
Im Gegensatz zu seinen Kollegen stellte jedoch dieser Arbeitnehmer von Jahr zu Jahr eine allmähliche Verringerung seiner Prämie fest, bevor sie schließlich durch den Arbeitgeber gestrichen wurde.
Nachdem ihm gekündigt wurde, rief er das Arbeitsgericht (Conseil de Prud’hommes) an und machte geltend, Opfer einer Diskriminierung gewesen zu sein.
Das Berufungsgericht wies seinen Antrag auf Zahlung von rückständigen Prämien mit der Begründung ab, der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ sei einerseits aufgrund der freiwilligen Zahlung dieser Gratifikation nicht anwendbar und der Arbeitnehmer habe andererseits nicht nachgewiesen, dass er Opfer einer Lohndiskriminierung gewesen sei.
Der Kassationshof hat diese Entscheidung aufgehoben und darauf hingewiesen, dass es dem Arbeitgeber oblag, den Unterschied beim Entgelt zwischen den Arbeitnehmern bei gleicher Arbeit objektiv und zutreffend zu begründen.
Nach Auffassung der Richter lag es nicht im Ermessen des Arbeitgebers, sich seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung zu entziehen.
05.06.2009