„Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit: Arbeitgeber muss Ausschlussfrist gegen sich gelten lassen – Anmerkung zu BAG, Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 1181/23“ , in: DB (Der Betrieb) 2024, DB1467842
Jan Westhues kommentiert in der Zeitschrift Der Betrieb (DB) 2024 die Entscheidung des BAG, das entschieden hat, dass ein Rückzahlungsanspruch aus einem zweckgebundenen Arbeitgeberdarlehen einer vertraglichen Ausschlussfrist unterliegen kann und sich der Arbeitgeber unter Umständen nach dem Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit nicht auf die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist berufen kann.
Das BAG hat entschieden, dass ein Rückzahlungsanspruch aus einem zweckgebundenen Arbeitgeberdarlehen der vertraglichen Ausschlussfrist unterliegt, die „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ umfasst. Zudem stellte es klar, dass sich ein Arbeitgeber nach dem Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen kann, die Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus einer vorsätzlichen Handlung zeitlich begrenzt und mithin gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt.
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entscheidung
- Einordnung
Der vollständige Aufsatz Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit: Arbeitgeber muss Ausschlussfrist gegen sich gelten lassen ist online mit einem entsprechendem Abonnement abrufbar.
25.10.2024