Höherer Schadensersatz bei Kündigungen in Frankreich?
Durch die Deckelung von Schadensersatzansprüchen im Falle einer unbegründeten Kündigung hat die französische Regierung mit der großen Arbeitsrechtsreform im Herbst 2017 mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber geschaffen (mehr dazu hier).
Die gesetzliche Deckelung hat in der Praxis in Frankreich zu dem erfreulichen Ergebnis geführt, dass die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten signifikant zurückgegangen sind.
In einem ersten Urteil hatte das Arbeitsgericht Troyes im Dezember diese Tabelle für unwirksam erklärt und dem Arbeitnehmer einen höheren Schadensersatz zugesprochen.
Seither haben sich auch das Arbeitsgericht Amiens (am 19.12.2018) und das Arbeitsgericht Lyon (am 21.12.2018 und am 07.01.2019) geweigert, die Tabelle anzuwenden, und sich dabei ebenso auf das internationale Recht gestützt.
Es bleibt nun abzuwarten, wie die Berufungsgerichte und vor allem der Kassationshof in dieser Frage entscheiden werden. Eines ist sicher: Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde, werden sich auf diese neue Rechtsprechung stützen und es ist auch davon auszugehen, dass andere französische Arbeitsgerichte die gesetzliche Deckelung der Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern im Kündigungsfall nicht anwenden werden.
Praxistipps:
- Es spricht einiges dafür, dass Arbeitnehmer weiterhin mit einer einvernehmlichen Beilegung des Streits einverstanden sein werden.
- Sollte sich ein Arbeitnehmer auf die neue Rechtsprechung stützen und höhere Entschädigungsansprüche geltend machen, wird man die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Le Mans vom 26. September 2018 einwenden können, das genau anders herum entschieden hat und die Deckelung durchaus auch an internationalen Maßstäben gemessen für wirksam hält.
- Solange die Deckelung gesetzlich vorgesehen ist, könnte die Haftung des Staats in Anspruch genommen werden.
24.01.2019