Kassationshof übernimmt EuGH-Interpretation zur Qualifikation eines Handelsvertreters
Nachdem der EuGH die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung in Frankreich zur Qualifikation eines Mittlers ohne Verhandlungsbefugnisse im Jahre 2020 gekippt hatte (vgl. unsere Urteilsbesprechung in der EWS), hat der französische Kassationshof nunmehr selbst seine Rechtsprechung erstmals mit einem Beschluss vom 2. Dezember 2020 (Nr. 19-20231) geändert und die Interpretation des EuGH ins französische Recht übernommen.
Gemäß Artikel L. 134-1 des französischen Handelsgesetzbuchs ist ein Handelsvertreter ein Vertreter, der als Selbständiger, ohne an einen Dienstvertrag gebunden zu sein, ständig damit beauftragt ist, im Namen und für Rechnung von Produzenten, Industriellen, Händlern oder anderen Handelsvertretern Kauf-, Verkaufs-, Miet- oder Dienstleistungsverträge auszuhandeln und gegebenenfalls abzuschließen.
Nach bisheriger französischer höchstrichterlicher Rechtsprechung (Unterinstanzen sind hiervon häufig abgewichen), war dem Mittler immer dann der Handelsvertreterstatus und damit auch der Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung abzuerkennen, wenn dieser keine Befugnisse hatte, die Vertragskonditionen im Einzelnen zu verhandeln.
In einem Urteil vom 4. Juni 2020 (Trendsetteuse, C-828/18) hat der EuGH entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 dahingehend auszulegen sei, dass eine Person nicht notwendigerweise die Befugnis haben muss, die Preise der Waren, die sie im Namen des Auftraggebers verkauft, zu ändern, um als Handelsvertreter im Sinne dieser Bestimmung eingestuft zu werden.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2020 (Nr. 19-20231) ist der Kassationsgerichtshof dieser Rechtsprechung gefolgt und hat entschieden, dass ein Handelsvertreterstatus auch dann anzuerkennen sei, wenn er nicht die Befugnis hat, die Preise für diese Waren oder Dienstleistungen zu verhandeln.
Das oberste französische Gericht eröffnet damit einer Vielzahl von Vertragsmittlern die Möglichkeit, sich auf den Handelsvertreterstatus zu berufen und Ausgleichsansprüche geltend zu machen.
Qivive führt derzeit in Frankreich einen Rechtsstreit für einen Handelsvertreter, in welchem dem Handelsvertreter noch in erster Instanz ein Ausgleichsanspruch zuerkannt wurde, das Berufungsgericht aber den Anspruch mit Hinweis auf die oberste Rechtsprechung verneint hatte. Die Änderung der Rechtsprechung in Frankreich wird nun helfen, die Ansprüche erfolgreich vor dem Kassationshof, an dem die Sache bereits anhängig ist, durchzusetzen.
22.01.2021