Kassationshof zu Rechtsanwälten in Frankreich
Der Kassationsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 7. Februar 2019 ein Urteil zum Beginn der Verjährungsfrist für Rückerstattungsansprüche von französischen Anwaltskosten gefällt. Nach diesem Urteil beginnt diese Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der Auftrag des Rechtsanwalts endet. Darüber hinaus bestimmt diese Entscheidung ebenfalls, dass die Erfolgshonorare von Rechtsanwälten in Frankreich an den Kriterien des Artikels 10 des Gesetzes Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971 zu messen sind.
Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf Honoraransprüche von Rechtsanwälten in Frankreich.
Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes einem französischen Anwalt ein Mandat im Jahr 2003 erteilt. Als Gegenleistung für die Tätigkeit dieses Anwalts verpflichtete sich die Mutter, eine feste Gebühr sowie Erfolgshonorare in Höhe von 10% zu zahlen. Im Jahr 2007 gewann der Sohn den Prozess. Das Urteil legte fest, dass zwei Drittel der Entschädigung des Sohnes vorläufig vollstreckbar waren. Daraufhin wurde Berufung eingelegt. Wenige Monate nach der Entscheidung ermächtigte die Mandantin ihren französischen Anwalt, 200.000€ als Gebühr vom CARPA-Konto (Autonomer Fonds für die Finanzordnung der Anwälte) einzuziehen, bevor sie ihn vier Jahre später die Vollmacht entzog (im Laufe des Jahres 2011).
2014 wurde die Entschädigung des Opfers durch das Berufungsgericht gekürzt. Im Anschluss daran hat die Mandantin den Vorsitzenden der Anwaltskammer angerufen, um einen Teil der gezahlten Anwaltshonorare zurückzufordern.
Eine Entscheidung zu ihren Gunsten wurde getroffen, gegen die der Rechtsanwalt in Frankreich Berufung einlegte. Er griff die Entscheidung mit der Begründung an, dass die Rückerstattungsansprüche seien bereits verjährt.
Daraufhin erklärte der Kassationsgerichtshof, dass die Verjährungsfrist des Rückerstattungsanspruchs von Anwaltskosten erst mit dem Tag beginnt, an dem das Mandat des Rechtsanwalts in Frankreich endet, im vorliegenden Fall 2011. Der Anspruch war also im Jahr 2014 nicht verjährt. Daher ist der Beginn der Verjährungsfrist sowohl bei der Rückerstattungsklage als auch bei der Feststellungsklage von Anwaltskosten derselbe, was auch logisch scheint.
05.03.2018