Das BAG hat mit Urteil vom 19.03.2025 klargestellt, dass Verfallklauseln in virtuellen Mitarbeiteroptionsprogrammen, die den vollständigen oder beschleunigten Verfall gevesteter virtueller Optionsrechte bei Eigenkündigung vorsehen, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sind.
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entscheidung
- Einordnung
- Sachverhalt
Dem Kläger wurden im Rahmen eines virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms (Employee Stock Option Plan – ESOP) virtuelle Optionsrechte gewährt. Der ESOP sah eine Mindestwartezeit von einem Jahr und eine Vesting-Periode von vier Jahren vor. Zudem war ausdrücklich geregelt, dass es sich bei den virtuellen Optionen um eine „freiwillige Leistung“ des Arbeitgebers handele. [...]
„Kein Verfall gevesteter virtueller Optionsrechte bei Eigenkündigung – Anmerkung zu BAG, Urteil vom 19.03.2025 – 10 AZR 67/24“, in DB (Der Betrieb) 2025
Jan Westhues hat in der Fachzeitschrift Der Betrieb (DB) 2025 das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. März 2025 (10 AZR 67/24) kommentiert.
In dieser Entscheidung stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass Verfallklauseln in virtuellen Mitarbeiteroptionsprogrammen, die den vollständigen oder beschleunigten Verfall gevesteter virtueller Optionsrechte bei Eigenkündigung vorsehen, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sind. In der Praxis wird Arbeitgebern daher empfohlen, die Formulierung ihrer virtuellen Optionspläne, insbesondere die Verfallsklauseln, sorgfältig zu überprüfen, um finanzielle Risiken zu vermeiden.
Der vollständige Aufsatz Kein Verfall gevesteter virtueller Optionsrechte bei Eigenkündigung ist online mit einem entsprechendem Abonnement abrufbar.
01.09.2025