Klare Modalitäten für den Vaterschaftsurlaub in Frankreich
Wie bereits angekündigt wird der Vaterschaftsurlaub ab dem 1. Juli 2021 verlängert und ist teilweise mit einem Beschäftigungsverbot verbunden.
Zur Erinnerung, es sind ab dem 1. Juli 2021 bei der Geburt eines Kindes folgende Urlaubstage zu gewähren:
- Ein Sonderurlaub für die Geburt („Geburtsurlaub“) von 3 Werktagen: Dieser muss von nun an zwingend ab dem Tag der Geburt oder ab dem folgenden Werktag genommen werden. Der Arbeitgeber darf während dieser 3 Tage den Arbeitnehmer nicht beschäftigen;
- Ein Vaterschaftsurlaub von 25 Kalendertagen, von denen 4 zwingend im Anschluss an den Geburtsurlaub genommen werden müssen und während derer eine Beschäftigung des Vaters verboten ist. Die restlichen 21 Kalendertage des Vaterschaftsurlaubs dürfen wahlweise direkt nach den ersten 7 Tagen oder später genommen werden.
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber über das voraussichtliche Datum der Geburt sowie die entsprechenden Urlaubstage informieren. Ein Erlass vom 10. Mai 2021 wurde veröffentlicht und hat die Ankündigungsfrist präzisiert:
- Der Vaterschaftsurlaub bzw. die 21 restlichen Kalendertage müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes genommen werden;
- Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat vor der Geburt über das voraussichtliche Datum der Geburt informieren;
- Der nicht-obligatorische 21-tägige Urlaub kann in zwei Zeiträume von jeweils mindestens fünf Tagen aufgeteilt werden; Der Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat vor dem Urlaub über das Datum und die Dauer des Urlaubs.
Praxistipps:
- Als Arbeitgeber dürfen Sie den Arbeitnehmer während der 7 Tage nach der Geburt nicht beschäftigen. Vergewissern Sie sich, dass der Arbeitnehmer diese Tage tatsächlich nimmt und dass er während dieser Tage nicht arbeitet;
- Diese Verpflichtung für den Mitarbeiter und das Verbot für den Arbeitgeber gelten jedoch nur, solange der Arbeitnehmer die Bedingungen für den Erhalt von Krankengeld erfüllt, ansonsten darf er freiwillig auf die ersten 4 Tage des Vaterschaftsurlaubs verzichten.
- Diese neuen Bestimmungen gelten für Kinder, die ab dem 1. Juli 2021 geboren, adoptiert werden oder deren Geburt ab diesem Datum geplant war.
02.06.2021
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