Kündigungsschutz bei Krankheiten ohne expliziten Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Geburt
Zur Erinnerung: Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs, welche von der Anzahl der erwarteten und bereits existierenden Kinder abhängt, wird wie folgt berechnet:
Diese Fristen können um 4 Wochen verlängert werden, wenn die Mitarbeiterin im Rahmen der Schwangerschaft oder bei/nach der Geburt auf Grund von Komplikationen eine Krankheit erleidet. Diese 4 Wochen werden im Französischen als congé pathologique bezeichnet.
Allerdings verfügt die Mitarbeiterin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs, laut Artikel L.1225-4 des französischen Arbeitsgesetzbuches, über einen zusätzlichen 4-wöchigen Kündigungsschutz. Während dieser Zeit kann die Mitarbeiterin lediglich in besonders eingeschränkten Fällen (z. B. bei schwerem Verschulden) gekündigt werden.
Bereits 2014 hatte die Sozialkammer des französischen Kassationshofs entschieden, dass diese 4-wöchige Schutzfrist verschoben werden könne, wenn die Mitarbeiterin nach ihrem Mutterschaftsurlaub noch Urlaub in Anspruch nimmt (Entscheidung Nr. 13-12.321).
Der zusätzliche Kündigungsschutz fängt somit erst ab der tatsächlichen Rückkehr der Mitarbeiterin im Unternehmen an.
Die Frage der Aufhebung des Kündigungsschutzes bei anderen Abwesenheitsgründen blieb allerdings noch offen.
In einer Entscheidung vom 8. Juli 2015 (Nr. 14-15.979) hat der Kassationshof in Sachen Krankschreibung nun Folgendes beschlossen:
Eine Mitarbeiterin, die nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs nicht etwa im Rahmen eines congé pathologique sondern unabhängig von der Schwangerschaft/Geburt krankgeschrieben wird, kann weder eine Verlängerung noch eine Verschiebung des besonderen Kündigungsschutzes verlangen.
Die oben genannte Grundsätze der Rechtsprechung von 2014 einer de facto Verschiebung des Kündigungsschutzes im Falle einer Inanspruchnahme von Urlaubstagen unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub ist somit bei „normalen“ Krankenschreibungen nach dem Mutterschaftsurlaub nicht anwendbar.
Praxistipp:
Verlängert eine Mitarbeiterin Ihres Unternehmens ihre Abwesenheit nach der Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes, so müssen Sie den neuen Abwesenheitsgrund genau prüfen, um einschätzen zu können, ab wann der besondere 4-wöchige zusätzliche Kündigungsschutz tatsächlich gilt und wann er abläuft.
10.08.2015