Leiharbeit: Der Entleiher kann weder den anerkannten Berufsunfall noch die Höhe der Entschädigung vor Gericht bestreiten
Da das entleihende Unternehmen nicht der rechtmäßige Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist, kann es weder die Entscheidung über die Satzhöhe der Entschädigung des Arbeitnehmers, der während eines Einsatzes Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist, noch die Entscheidung über die berufliche Natur des Arbeitsunfalls an sich anfechten.
Durch zwei Entscheidungen vom 15. März 2018 (2. Zivilkammer, Nr. 17-10.640 und 16-19.043) hat das Kassationsgericht die Möglichkeiten des entleihenden Unternehmens, einen Arbeitsunfall mit einem Leiharbeitnehmer anzufechten, präzisiert.
Das Gesetzbuch zur Sozialversicherung (Code de la sécurité sociale) legt den Grundsatz fest, dass bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eines Leiharbeitnehmers während eines Einsatzes die Kosten der Krankheit oder des Unfalls teilweise dem entleihenden Unternehmen angelastet werden (Art. L. 241-5-1 CSS). Aus diesem Grundsatz folgt, dass das entleihende Unternehmen die Erhebung eines Teils dieser Kosten vor dem Sozialversicherungsgericht anfechten kann.
Da das entleihende Unternehmen jedoch nicht der Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers ist, kann es keine rechtlichen Schritte einleiten, um die Höhe der Entschädigung anzufechten. Die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichts betont, dass laut Artikel L. 1251-1 des Arbeitsgesetzes ausschließlich das Zeitarbeitsunternehmen der Arbeitgeber des Mitarbeiters ist.
Auf der gleichen Grundlage ist der Kassationsgerichtshof der Auffassung, dass nur das Zeitarbeitsunternehmen die Möglichkeit hat, die Anerkennung einer Krankheit oder eines Unfalls nach dem Berufsrecht anzufechten.
Praxistipp: Sollten Sie als entleihendes Unternehmen im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit zu einer Teilzahlung verurteilt werden, so können Sie dies dem Mitarbeiter gegenüber zwar nicht anfechten, allerdings besteht die Möglichkeit, basierend auf der vertraglichen Haftung vor dem Zivilgericht, gegen den Verleiher zu klagen.
22.06.2018