Neue Entscheidung zur Haftung der Muttergesellschaft als sog. "Mitarbeitgeber" lässt auf Verminderung des Risikos hoffen
Seit dem „Jungheinrich-Urteil“ vom 18. Januar 2011 (Nr. 09- 69.199) konnten ausländische Muttergesellschaften für Restrukturierungsmaßnahmen französischer Tochtergesellschaften von deren Arbeitnehmern als sog. Mitarbeitgeber gesamtschuldnerisch neben der Tochtergesellschaft auf Schadensersatz an Anspruch genommen werden (siehe hierzu unseren Newsletter 5/2014).
Bereits 2014 schien der Kassationshof seine sehr kritisierte Rechtsprechung einzuschränken und entschied, dass „ein Unternehmen (…) nur dann als Mitarbeitgeber anzusehen ist, wenn eine über die notwendige Koordinierung wirtschaftlicher Handlungen zwischen Unternehmen einer selben Unternehmensgruppe hinausgehende Beherrschung vorliegt, die zu einer Vermischung von Interessen, Aktivitäten und Unternehmensführung führt und somit eine Einmischung in der wirtschaftlichen und sozialen Unternehmensführung erkennen lässt“ (Nr. 13-15.208, Sté Molex incorporated c/ A.).
Nun wird diese Rechtsprechung zwei Jahre später weiter eingeschränkt: Am 6. Juli 2016 (Nr. 14-27.266; 14-26.541;15- 15.481) betonte der Kassationshof im Rahmen von drei ähnlichen Streitigkeiten, dass die bisher aufgestellten Grundsätze bzw. Indizien der Mitarbeitergeberschaft (juristische Unterordnung, Vermischung der Interessen, der Aktivitäten und der Unternehmensführung) zwar nach wie vor zu berücksichtigen seien. Allerdings wird nun im Detail verlangt, dass diese Indizien eine Einmischung in die finanziellen und sozialen Abläufe der Tochtergesellschaft darstellen sollen.
Die Richter erkennen in dieser Entscheidung ausdrücklich an, dass die Mitarbeitgeberschaft trotz einer Einmischung der Muttergesellschaft nicht automatisch bejaht werden könne, da es im Rahmen eines Konzerns zumutbar und zu erwarten ist, dass die von der Muttergesellschaft festgesetzte „Konzernpolitik“‘ auch Auswirkungen auf die Finanzen und die Belegschaft der Tochtergesellschaft haben kann. Vielmehr müsse geprüft werden, ob die Muttergesellschaft im Rahmen einer sog. „unnormalen Vermischung“ die zumutbaren Grenzen der Konzernpolitik überschreitet.
Praxistipp:
Der Kassationshof schränkt zunehmend den Anwendungsbereich der gesamtschuldnerischen Haftung von Muttergesellschaften aus dem Gesichtspunkt der Mitarbeitgeberschaft ein, was durchaus zu begrüßen ist. Gleichwohl hat das Gericht seine „Jungheinrich“-Rechtsprechung noch immer nicht aufgegeben, so dass es bei einem – wenn auch verminderten – Risiko einer Haftung bleibt.
Unternehmen mit einer französischen Tochtergesellschaft, bei der Restrukturierungsmaßnahmen geplant werden, sollten dies im Rahmen ihrer täglichen Entscheidungen weiterhin berücksichtigen und darauf achten, dass der Tochtergesellschaft jedenfalls in den Bereichen Finanzen und Personal ausreichende Freiheiten eingeräumt werden, um die Qualifikation einer unnormalen Einmischung und der gesamtschuldnerischen Haftung zu vermeiden.
07.11.2016