Personalchef in einer SAS (vereinfachte Aktiengesellschaft) kann Kündigungen ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht aussprechen: Glückliches Ende eines Meinungsstreites in der französischen Rechtsprechung
In Entscheidungen vom 24.9.2009 und vom 3.12.2009 haben die Berufungsgerichte in Versailles (5. Kammer) und in Paris (2. Kammer) entschieden, dass eine Kündigung, die in einer SAS (vereinfachte Aktiengesellschaft) von einem Personalchef ausgesprochen wurde, obwohl er keine schriftliche Vollmacht für Kündigungen hatte, nichtig ist.
Grundlage für diese Position bildet der Artikel L.227-6 des französischen Handelsgesetzbuches, nach dem die für die Gesellschaft gegenüber Dritten verpflichtenden Handlungen vom Präsidenten oder von den geschäftsführenden Direktoren der SAS vorgenommen werden müssen. Nach dieser Rechtsprechung ist der Personalchef nur für Kündigungen zuständig, wenn die Satzung eine solche Vollmacht vorsieht und diese Vollmacht im Handelsregisterauszug („extrait K-bis“) der Gesellschaft angegeben wird.
In späteren Urteilen vom 18.2.2010 und 5.5.2010 haben jedoch andere Kammern derselben Berufungsgerichte (7. Kammer von Paris und 15. Kammer von Versailles) entschieden, dass der Personalchef in einer SAS auch ohne schriftliche Vollmacht Kündigungen aussprechen kann, weil die Vollmacht sehr wohl stillschweigend erfolgen kann.
Es wurde in diesen Urteilen geltend gemacht, dass eine Nichtigkeit der Kündigungen gegen alle anwendbaren Vorschriften über die Mitteilung einer Kündigung verstoßen würde und zu einer unbegründeten Ungleichbehandlung der verschiedenen Gesellschaftsformen im Arbeitsrecht führen würde.
In der Tat bedarf die Unterschrift eines Kündigungsbriefes laut Gesetz keiner schriftlichen Vollmacht. Außer im Sonderfall von Vereinen, bei denen die französischen Arbeitsgerichte auch mal streng eine schriftliche Vollmacht verlangen konnten, wurde bis vor kurzem also nie eine Vollmacht in der Satzung verlangt.
Der französische Kassationshof hat am 19. November 2010 zu diesem Streit zwischen den Kammern der Berufungsgerichte in Paris und Versailles in zwei Entscheidungen Stellung genommen.
Für diese hoch erwartete Stellungnahme haben sich die Handelsrechts-, Arbeitsrechts- und 2. Zivilrechtskammer vom Kassationshof zusammengeschlossen.
In zwei Entscheidungen vom 19. November 2010 haben sie die 2009 eingeleitete Rechtsprechung beendet und bestätigt, dass die Präsidenten und geschäftsführenden Direktoren dem Personalchef die Vollmacht erteilen dürfen, Kündigungen auszusprechen.
Eine solche Vollmacht bedarf keine Eintragung im Handelsregister und ebenso wenig der Schriftform.
Diese Entscheidungen des Kassationshofes sind sehr zu begrüßen, da die Voraussetzung der in der SAS-Satzung vermerkten Vollmacht in der Praxis erhebliche Konsequenzen gehabt hätte.
Aufgrund der 5jährigen Verjährung und der Tatsache, dass die SAS die meistverbreitete Aktiengesellschaftsform in Frankreich ist, hätten viele Kündigungen aus der Vergangenheit gerichtlich in Frage gestellt werden können.
CA Versailles, 5e ch., 24. September 2009, RG n° 08/02615
CA Paris, 2e ch., 3. Dezember 2009, RG n° 09/05422
CA Versailles, 15e ch., 5. Mai 2010, RG n° 09/02869
CA Versailles, 15e ch., 10. März 2010, RG n° 06/04642
CA Versailles, 5e ch., 6. Mai 2010, RG n° 09/00756
CA Paris, 2e ch., 1. Juli 2010, RG n° S 09/09613
Praxistipp: Auch andere Personen als der Präsident oder die geschäftsführende Direktoren in einer SAS (vereinfachte Aktiengesellschaft) können ohne schriftliche Vollmacht Kündigungsbriefe unterschreiben. Es ist trotzdem ratsam, eine schriftliche Vollmacht zu erteilen, um einen etwaigen zukünftigen Streit über dieses Thema zu vermeiden.
01.12.2010