Qivive verteidigt Mandantin erfolgreich im Rahmen einer Haftungsklage auf der Grundlage der sog. „Mitarbeitgeberschaft“ (co-emploi)
Nach der französischen Rechtsprechung besteht für Muttergesellschaften seit 2011 das Risiko, als sog. „Mitarbeitgeber“ für betriebsbedingte Kündigungsmaßnahmen der Tochtergesellschaft zu haften.
Haftungsvoraussetzung ist eine „anormale Vermischung“ der Interessen, Aktivitäten und Unternehmensführung beider Gesellschaften, die sich u.a. durch die Einmischung der Muttergesellschaft in die finanziellen und sozialen Abläufe ihrer Tochter auszeichnet.
Auch wenn der französische Kassationshof seit 2014 seine Rechtsprechung deutlich eingeschränkt hat (siehe hierzu unseren Artikel) , bleibt diese potentielle Haftung ein ernst zu nehmendes Risiko bei Restrukturierungen französischer Tochtergesellschaften.
Im Rahmen einer Haftungsklage vor dem Berufungsgericht Versailles konnte Epp & Kühl die Mitarbeitgeberschaft und Haftung einer deutschen Muttergesellschaft erfolgreich abwenden. Die Richter folgten der Argumentation von Epp & Kühl und stellten insbesondere fest, dass die Muttergesellschaft keine direkte finanzielle Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft hatte, sich weder an deren Personalleitung noch an deren Insolvenzverfahren beteiligt hatte, die Schulden ihrer Tochter nicht beglichen und vielmehr ihre Forderungen zur Masse der Tochtergesellschaft angemeldet hatte.
Schließlich führte das Gericht aus, dass die Tatsache, dass die durch die Muttergesellschaft über eine bestimmte Konzernpolitik Einfluss auf die Entwicklung oder die Handelsstrategie der Tochtergesellschaft hatte und somit indirekt Entscheidungen getroffen habe, die auch die Tochtergesellschaft betrafen, zur Annahme einer Mitarbeitgeberschaft nicht ausreiche.