Rechtsanwälte in Frankreich
Durch den folgenden Artikel sollen deutschen Unternehmen und Privatpersonen der Umgang mit französischen Rechtsanwälten näher dargelegt und Missverständnisse in der alltäglichen Praxis gegenüber einem Rechtsanwalt in Frankreich ausgeräumt werden.
- Zulassung der Rechtsanwälte in Frankreich
Französische Rechtsanwälte sind im Allgemeinen zur Vertretung vor sämtlichen Gerichten zugelassen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. So benötigt ein Rechtsanwalt in Frankreich eine besondere Zulassung vor den obersten Gerichtshöfen (Cour de Cassation, Conseil d’Etat) und vor dem Landgericht (Tribunal de Grande Instance). Zur Cour de Cassation und zum Conseil d’Etat können nur solche Rechtsanwälte in Frankreich zugelassen werden, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen können und ein zusätzliches dreijähriges Praktikum mit erfolgreicher Abschlussprüfung abgelegt haben. Die Zahl der zugelassenen Anwälte liegt derzeit bei unter 100.
Für die Praxis des Rechtsanwalts in Frankreich weitaus wichtiger ist die Zulassung am Landgericht (Tribunal de Grande Instance). Hier werden nur diejenigen Rechtsanwälte zugelassen, die in der örtlichen Rechtsanwaltskammer (Barreau des Avocats) eingeschrieben sind. Für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Landgericht muss der Rechtsanwalt einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt (Postulationsanwalt, avocat postulant) einschalten. Die Kosten eines solchen Rechtsanwalts, der die Wahrnehmung des Termins und die Einreichung der Schriftsätze sicherstellt, belaufen sich bei ca. 300 bis 500 €. Die Tätigkeit, insbesondere die Kommunikation mit dem deutschen Mandanten sowie die Fertigung der Schriftsätze und die Wahrnehmung des letzten Termins für die Schlussvorträge (plaidoyer), stellt allerdings der ursprüngliche Rechtsanwalt sicher, der vor jedem Gericht die Schlussvorträge halten kann.
Ein Rechtsanwalt kann unabhängig von seiner Zulassung in Frankreich stets vor den Arbeitsgerichten (Conseil de Prud’hommes) und den Handelsgerichten (Tribunal de Commerce) auftreten, ohne einen Postulationsanwalt einzuschalten, da vor diesen Gerichten eine Zulassung nicht erforderlich ist. In der Praxis empfiehlt sich allerdings, auch in diesen Fällen einen Postulationsanwalt einzustellen, da die Kosten für diesen Rechtsanwalt in der Regel erheblich geringer sind als die Reisekosten, die mit der Wahrnehmung jedes einzelnen Termins anfallen.
- Korrespondenz mit einem Rechtsanwalt in Frankreich
Für deutsche Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit französischen Rechtsanwälten häufig insoweit problematisch, als sie den Eindruck gewinnen, nicht regelmäßig und vollumfänglich über den Verfahrensstand informiert zu werden. Zudem beklagen zahlreiche deutsche Mandanten französischer Rechtsanwälte die Tatsache, dass Schreiben der gegnerischen Rechtsanwälte nicht übermittelt werden. Häufig wird sodann gemutmaßt, der eigene Rechtsanwalt in Frankreich würde Informationen zurückhalten.
In diesem Zusammenhang muss man allerdings verstehen, dass das französische Standesrecht ein sehr strenges Berufsgeheimnis zu Lasten der Rechtsanwälte regelt. Seit dem Inkrafttreten eines Gesetzes vom 7. April 1997 fällt auch der Briefwechsel zwischen Rechtsanwälten unter die Geheimhaltungspflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweils vertretenen Mandanten gegenläufige Interessen verfolgen, was im Allgemeinen der Fall ist. Derartige Schreiben kann ein Rechtsanwalt in Frankreich nicht an seinen Mandanten weiterleiten. Rechtsanwälte können ebenfalls nicht solche Schreiben vor Gericht verwenden, da sie sich andernfalls strafbar machen würden. Eine Ausnahme hierzu stellt das offizielle Schreiben (lettre officielle) dar, mit dem ein Rechtsanwalt durch ausdrücklichen Vermerk auf dem Schreiben an seinen gegnerischen Kollegen mitteilt, dass dieses Schriftstück von der Geheimhaltung befreit ist und dementsprechend vor Gericht verwendet werden kann. Dies empfiehlt sich immer dann, wenn der Rechtsanwalt in Frankreich ein Schriftstück später vor Gericht vorlegen möchte. Versäumt er dies, ist das Schreiben gleichermaßen gesperrt.
- Die Vergütung von Rechtsanwälten in Frankreich
Im Gegensatz zum deutschen Recht sind die anwaltlichen Honorare in Frankreich nicht verbindlich gesetzlich geregelt. Ein dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergleichbares Gesetz gibt es in Frankreich nicht. In der Regel vereinbart der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten das Honorar frei. Dabei werden entweder Pauschalhonorare vereinbart oder aber eine Abrechnung nach Stundensätzen. Die Höhe des Stundensatzes bemisst sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit, der Kompetenz des Rechtsanwalts und zahlreichen weiteren Faktoren, ist allerdings letztlich Verhandlungssache.
Zwar liegen Empfehlungen einiger Rechtsanwaltskammern in Form von Honorartabellen vor, die in der Praxis weit gehend beachtet werden. Diese wurden allerdings für wettbewerbswidrig erklärt.
Eine für deutsche Mandanten interessante Alternative ist die Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Zusatzhonorars (pacte de quotalitis). Grundsätzlich sind Erfolgshonorare zwar unzulässig. Rechtsanwälte in Frankreich können allerdings mit ihren Mandanten ein Zusatzhonorar im Hinblick auf das Ergebnis der anwaltlichen Leistungen verlangen. Im Unterschied zum reinen Erfolgshonorar wird hier beispielsweise ein Prozentsatz des erstrittenen Betrages nicht alleine geschuldet, sondern tritt neben ein Grundhonorar, das allerdings pauschal recht gering ausfallen kann. Grenzen finden sich stets im Bereich der Sittenwidrigkeit. Durch eine solche Vereinbarung kann der Mandant gegenüber seinem Rechtsanwalt zum einen sicherstellen, dass die Honorare nicht uferlos werden, zum anderen ist das Korrektiv des Erfolges eingebaut, so dass der Rechtsanwalt in Frankreich in diesem Falle nur dann ein höheres Honorar erhält, wenn der Mandant Erfolg hat. Eine derartige Lösung ist in der französischen Praxis häufig anzutreffen. Sie kann regelmäßig mit dem Rechtsanwalt besprochen werden.
Die Gerichtskosten (dépens), die im Gegensatz zum deutschen Recht verschwindend gering sind, trägt grundsätzlich die unterlegene Partei. Hinsichtlich weiterer Anwaltskosten ist in der Regel jede Partei selbst zur Tragung der Kosten seines eigenen Rechtsanwalts in Frankreich verpflichtet. Eine dem deutschen Kostenrecht im Prozess vergleichbare Kostenerstattung gibt es nicht, allerdings kann ein Gericht nach Art. 700 NCPC einer der Parteien einen bestimmten Betrag zum Ersatz der Anwaltskosten zusprechen. In der Regel liegt dieser zugesprochene Betrag allerdings weit unter den tatsächlichen Kosten, so dass Mandanten, die in Frankreich einen Rechtsstreit über einen französischen Rechtsanwalt führen, besser davon ausgehen, dass sie die Rechtsanwaltskosten selbst tragen werden.
Schon aus diesem Gesichtspunkt heraus empfiehlt sich häufig die Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit dem Rechtsanwalt in Frankreich.
02.06.2006