Relaunch der ICC-Regeln: Effizienz, Flexibilität und Transparenz
Ab dem 1. Januar 2021 gelten die neuen ICC-Regeln, die ICC-Verfahren effizienter, flexibler und transparenter gestalten sollen. Dem Inkrafttreten dieser neuen Regeln wird auch eine überarbeitete Fassung der Note to Parties and Arbitral Tribunals on the Conduct of Arbitration[1] folgen.
Die ICC-Regeln werden sich insbesondere im Hinblick auf das beschleunigte Verfahren, den Gebrauch elektronischer Kommunikationsmittel, die Notwendigkeit der Offenlegung der Finanzierung durch eine dritte Partei, die Möglichkeit der Anordnung einer Verbindung von Verfahren sowie der Einbeziehung weiterer Parteien ändern. Außerdem werden Beschränkungen eingeführt, die die Möglichkeit des Parteivertreterwechsels und die durch die Parteien vereinbarte Art und Weise der Schiedsrichterauswahl betreffen. Insgesamt sind die Neuerungen zu begrüßen.
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Effizienz und Flexibilität
- Beschleunigtes Verfahren: Die Verfahrenseffizienz wird vor allem durch die neue Regelung zum beschleunigten Verfahren nach Art. 30 in Verbindung mit der Anlage VI zu den Regeln erhöht. Das beschleunigte Verfahren ist bei Streitwerten unter 3 Millionen USD bei fehlender anderweitiger Parteivereinbarung automatisch die anzuwendende Verfahrensart, sofern die Schiedsklausel am 1. Januar 2021 oder später geschlossen wurde. In der bisherigen Version der Regeln lag der Grenzwert bei 2 Millionen USD. Die Anhebung des Schwellenwertes wird die Anzahl der beschleunigten Verfahren aller Voraussicht nach erhöhen, was zu einer durchschnittlich kürzeren Verfahrensdauer von ICC-Verfahren führen kann. Die Möglichkeit eines Opt-outs bleibt allerdings weiterhin bestehen. Während des Relaunchs der Regeln am 1. Dezember 2020 hat die ICC außerdem deutlich gemacht, dass der Schwellenwert ggf. in Zukunft noch erhöht werden wird.
- Möglichkeit der Verbindung von Verfahren: Eine Verbindung von Verfahren ist nach dem neuen Art. 10 nun möglich, wenn
- die Parteien sich über die Verbindung einigen,
- die Ansprüche unter derselben oder denselben Schiedsklauseln erhoben werden oder
- dieselben Parteien beteiligt sind, die Streitigkeit dasselbe rechtliche Verhältnis betrifft und der Gerichtshof die relevanten Schiedsklauseln als miteinander vereinbar ansieht.
Anders als bisher ist die Möglichkeit der Verfahrensverbindung also ausdrücklich auch für den Fall geregelt, dass Ansprüche unter mehreren Schiedsklauseln erhoben werden.
- Erweiterte Möglichkeit der Einbeziehung einer zusätzlichen Partei: Die Einbeziehung einer weiteren Partei kann aufgrund des neuen Art. 7 V der Regeln auch noch nach der Benennung oder Bestätigung eines Mitglieds des Schiedsgerichts erfolgen, wenn das Schiedsgericht eine entsprechende Entscheidung trifft und die einbezogene Partei das Schiedsgericht und ggf. die Terms of Reference akzeptiert. Bisher war es für die Einbeziehung einer weiteren Partei in ein Schiedsverfahren nach der Benennung oder Bestätigung eines Mitglieds des Schiedsgerichts dagegen nötig, dass alle Parteien mit der Einbeziehung einverstanden waren.
- Ergänzender Schiedsspruch: Nach dem neuen Art. 36 III der ICC Regeln können die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs einen Antrag auf Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs über diejenigen Punkte, die das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen hat, beantragen. Die Norm trägt zur Bewahrung von Schiedssprüchen bei, indem sie darauf abzielt, die Anzahl der Aufhebungen von Schiedssprüchen zu verringern. Es bleibt abzuwarten, wie häufig Anträge auf der Grundlage dieser Norm tatsächlich gestellt werden.
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Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel
- Mündliche Verhandlung: Das Schiedsgericht kann gemäß Art. 26 I der neuen Regeln nach Anhörung der Parteien nun entscheiden, dass mündliche Verhandlungen per Telekommunikationsmittel durchgeführt werden.
- Schriftverkehr: Passend zur insgesamt angestrebten Effizienzsteigerung sieht Art. 3 I der Regeln nun vor, dass die Einreichung von Schriftsätzen nicht mehr zwangsläufig in Papierform erfolgen muss. Die ICC hat außerdem beim Relaunch der Regeln am 1. Dezember 2020 angekündigt, dass künftig ein Sharepoint zur Verfügung gestellt wird, sodass die Parteien Schriftsätze und Anlagen dort hochladen können.
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Transparenz, Waffengleichheit und Vermeidung von Interessenkonflikten
- Drittfinanzierung: Die neue Regelung in Art. 11 VII der Regeln, die die Transparenz für die Verfahrensbeteiligten erhöhen soll, betrifft die Finanzierung durch dritte Parteien. Nach der neuen Norm ist jede Partei verpflichtet, das Sekretariat, das Schiedsgericht und die andere(n) Partei(en) umgehend darüber zu informieren, wenn sie die Finanzierungshilfe einer weiteren Partei im Hinblick auf das Verfahren in Anspruch genommen hat und die finanzierende Partei ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Diese Vorschrift wird ausdrücklich damit begründet, dass sie es den Mitgliedern des Schiedsgerichts ermöglichen soll, ihren Offenlegungspflichten nachzukommen. Wie während des Relaunches der Regeln am 1. Dezember 2020 angesprochen, bleibt allerdings offen, ob die Voraussetzung der wirtschaftlichen Interessen des Drittfinanzierers an dem Ausgang des Schiedsverfahrens eng oder weit auszulegen ist. Die ICC hat in diesem Zusammenhang außerdem betont, dass die neue Regelung zur Drittfinanzierung die Wichtigkeit dieses Instrument betonen soll. Sie ziele dagegen nicht darauf ab, die Parteien vom Gebrauch solcher Finanzierungsinstrumente abzuhalten.
- Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts durch den Gerichtshof: Nach dem neuen Art. 12 IX der Regeln kann der Gerichtshof, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, jedes Mitglied des Schiedsgerichts ernennen, um eine ungleiche oder unfaire Behandlung der Parteien zu vermeiden, auch wenn dieses Vorgehen nicht dem von der Schiedsklausel vorgesehenen Ernennungsprozess entspricht. Offen bleibt dabei, wie häufig der Gerichtshof von dieser Ausnahme Gebrauch machen und wann er annehmen wird, dass „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Norm vorliegen. Die Regelung soll in der Praxis das Risiko der Aufhebung von Schiedssprüchen minimieren.
- Ausschluss neuer Parteivertreter durch das Schiedsgericht: Der neue Art. 17 der Regeln ist der Parteivertretung gewidmet. Insbesondere kann das Schiedsgericht nun, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, Maßnahmen anordnen, die einen Interessenkonflikt vermeiden, der durch den Wechsel eines Parteivertreters entstände. Diese Maßnahmen können so weit gehen, dass das Schiedsgericht neue Parteivertreter vom Verfahren ausschließt. Die Regelung soll dem Missbrauch des Parteivertreterwechsels vorbeugen.
- Angabe von Gründen zu den Entscheidungen des Gerichtshofs: Die Regelung, dass der Gerichtshof im Hinblick auf einige seiner Entscheidungen auf Antrag eine Begründung mitteilen konnte, war bisher nur Teil der Note to Parties and Arbitral Tribunals on the Conduct of Arbitration. Sie betraf bis jetzt Entscheidungen bezüglich der Ablehnung eines Schiedsrichters, der Einleitung eines Ersetzungsverfahrens, und der nachfolgenden Ersetzung eines Schiedsrichters sowie Entscheidungen im Hinblick auf die Wirkung der Schiedsvereinbarung und die Verbindung von Schiedsverfahren. Sie ist nun in Art. 5 des Anhangs II zu den ICC-Regeln kodifiziert und um die Möglichkeit der Mitteilung der Gründe für die Entscheidungen über die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts durch den Gerichtshof nach Art. 12 VIII und IX erweitert worden. Beim Relaunch der neuen Regeln am 1. Dezember 2020 wurde seitens der ICC in Erinnerung gerufen, dass die Regelung nicht dazu gedacht ist, Anträge zu ermöglichen, die auf das Überdenken und somit die Änderung der genannten Entscheidungen abzielen.
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Weitere Neuerungen
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verfahrensadministrierung: Nach dem neuen Art. 43 der Regeln ist im Hinblick auf alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Verfahrensadministrierung entstehen, französisches Recht anwendbar. Über sie entscheidet außerdem das Pariser Tribunal judiciaire.
- Investitionsschiedsverfahren: Nunmehr darf nach den Art. 13 VI der Regeln in Investitionsschiedsverfahren keines der Mitglieder des Schiedsgerichts die Nationalität einer der Parteien haben, es sei denn die Parteien treffen eine anderweitige Vereinbarung. Darüber hinaus sind die Regeln über den Eilschiedsricher in Investitionsschiedsverfahren gemäß Art. 29 VI der Regeln sinnvollerweise ausgeschlossen.
[1] Siehe für die aktuelle Fassung unter https://cms.iccwbo.org/.