Umgang mit "Insichgeschäften" in Deutschland und Frankreich
In Deutschland
Im deutschen Recht ist das Verbot des "Insichgeschäfts" in § 181 BGB verankert. Danach gilt, dass ein Vertreter grundsätzlich nicht dazu befugt ist, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter eines Dritten (Mehrvertretung) vorzunehmen.
Das Verbot gilt auch für gesetzliche Vertreter, so dass insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH dem Verbot unterfällt. Es erstreckt sich auf sämtliche Rechtsgeschäfte, also sowohl auf Verträge als auch grundsätzlich auf einseitige Rechtsgeschäfte.
Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 181 BGB ist, dass das Vertretergeschäft schwebend unwirksam ist. Es kann allerdings im Nachhinein vom Vertretenen genehmigt werden.
Praktisch relevant kann das Verbot vor allem werden, wenn sich der gesetzliche Vertreter des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer bestellt oder Verträge im Namen mehrerer Gruppengesellschaften schließt.
Es ist möglich, und in der Praxis häufig zielführend, den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Die Satzung sollte daher eine Ermächtigung der Gesellschafterversammlung zur Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB enthalten. Die Befreiung von § 181 BGB, die üblicherweise im Rahmen der Geschäftsführerbestellung erteilt wird, wird im Handelsregister veröffentlicht.
In Frankreich
Im französischen Recht gibt es keine mit § 181 BGB vergleichbare gesetzliche Bestimmung, die auf eine SAS (vereinfachte Aktiengesellschaften französischen Rechts) oder SARL (Gesellschaft mit beschränkter Haftung französischen Rechts) anwendbar ist.
Der gesetzliche Vertreter einer SAS oder SARL vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten. Diese Bestimmung ist zwingend; die Satzung kann die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, die für Dritte, die mit der Gesellschaft Geschäfte tätigen, ein Element der Rechtssicherheit darstellt, nicht entziehen. Der gesetzliche Vertreter ist mit den weitreichendsten Befugnissen ausgestattet, um unter allen Umständen je nach Gesellschaftsform innerhalb der Grenzen des Gesellschaftszwecks im Namen der Gesellschaft zu handeln, vorbehaltlich der Angelegenheiten, die einen Gesellschafterbeschluss erfordern.
Das französische Recht enthält besondere Regelungen zum Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Geschäftsführern oder Gesellschaftern (sog. conventions réglementées). Gemäß Art. L. 227-10 C. Com. (SAS) und L. 223-19 C.Com (SARL) ist danach den Gesellschaftern einer SAS/SARL bei Feststellung des Jahresabschlusses ein Bericht des Abschlussprüfers insbesondere über Vereinbarungen vorzulegen, die im Laufe des Geschäftsjahres zwischen der Gesellschaft und (direkt oder indirekt) ihrem Präsidenten bzw. Geschäftsführer abgeschlossen wurden. Dies gilt nicht für solche Vereinbarungen, die laufende Geschäfte betreffen und zu normalen Bedingungen abgeschlossen wurden. Die Gesellschafter befinden über diesen Bericht, wobei eine Ablehnung der Zustimmung zu der betreffenden Vereinbarung nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt. Vielmehr droht dem gesetzlichen Vertreter im Falle der Ablehnung eine Schadensersatzpflicht.
Für die Einmann-SAS, gelten besondere Bestimmungen, da solche Vereinbarungen gemäß Art. L. 227-10 IV C. com. lediglich in das Beschlussregister der Gesellschaft aufgenommen werden. Es bedarf damit keines gesonderten Berichts und keines Genehmigungsverfahrens. Das gleiche gilt für eine Einmann-SARL sofern der Gesellschafter auch Geschäftsführer der SARL ist.
Praxistipps
Die rechtlichen Regelungen bezüglich Insichgeschäften unterscheiden sich erheblich zwischen Deutschland und Frankreich. Unternehmen, die in beiden Ländern tätig sind oder Geschäfte tätigen, sollten die folgenden praxisrelevanten Tipps beachten:
In Deutschland
- Satzungsgestaltung: Bei Gründung oder Änderung der Satzung sollte die Möglichkeit zur Befreiung von § 181 BGB für Geschäftsführer berücksichtigt werden. Dies ermöglicht eine flexiblere Geschäftsführung, ohne die Beschränkungen des Insichgeschäftsverbots.
- Überwachung und Genehmigung: Unternehmen sollten intern Mechanismen etablieren, um potenzielle Insichgeschäfte zu überwachen. Eine transparente Kommunikation und die Möglichkeit zur nachträglichen Genehmigung durch den Vertretenen sind dabei wichtig.
In Frankreich
- Befugnisse des gesetzlichen Vertreters: Da es in Frankreich keine spezifische Regelung wie § 181 BGB gibt, sollten Unternehmen die Befugnisse ihres gesetzlichen Vertreters klar, je nach Rechtsform, in der Satzung bzw. Geschäftsordnung festlegen. Dies schafft Klarheit über die Handlungsbefugnisse und Grenzen.
- Vereinbarungen mit Geschäftsführern / Gesellschaftern: Beachten Sie die französischen Regelungen zu "conventions réglementées". Geschäftsabschlüsse zwischen der Gesellschaft und Geschäftsführern/Gesellschaftern müssen transparent sein und unterliegen bestimmten Berichts- und Genehmigungspflichten.