Umweltschutz und ESG in Frankreich
Folgen des Klima-Gesetzes für Unternehmen in Frankreich
Am 22. August 2021 wurde in Frankreich ein neues Gesetz zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Stärkung der Resilienz, bekannt als das "Klima- und Resilienzgesetz" (loi „climat et résilience“), verabschiedet. Im Wirtschaftsrecht wurden in einigen Bereichen wesentliche Änderungen vorgenommen, ein weiterer Schritt insbesondere zur Environmental Social Governance in Frankreich (ESG):
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Liberalisierung des Marktes für Kfz-Ersatzteile (Art. 32)
Bisher sind in Frankreich sichtbare Fahrzeugteile (Kotflügel, Motorhauben, Stoßstangen, Windschutzscheiben, Scheinwerfer, Rückspiegel etc.) durch das Urheberrecht und Designs geschützt. Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf den ersten Einbau eines sichtbaren Fahrzeugteils in das Endprodukt, sondern auch auf die Herstellung, den Vertrieb und den Einbau von Ersatzteilen. Dementsprechend durften in Frankreich bei Reparaturen nur Originalteile des Automobilherstellers verwendet werden.
Änderungen werden durch das neue Gesetz auf dem sog. Aftermarket, d.h. für Ersatzteile, vorgenommen.
- Im Gesetzbuch für geistiges Eigentum wird eine neue Schranke des Urheberrechts eingeführt, nach welcher der Urheber den „Nachbau, die Verwendung und das Inverkehrbringen von Teilen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Aussehens eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers“ nicht verbieten kann (Artikel L. 122-5 des Gesetzbuches für geistiges Eigentum „CPI“).
- Darüber hinaus wird der Designschutz gemäß Artikel L. 513-6 Nr.4 a) CPI so eingeschränkt, dass neben dem Automobilhersteller in Zukunft auch alle Automobilzulieferer Scheibenersatzteile verkaufen dürfen.
- Für alle anderen sichtbaren Kfz-Ersatzteile wird der Designschutz so eingeschränkt, dass neben dem Automobilhersteller auch die Hersteller des Originalteils (Erstausrüster) zum Vertrieb dieser Ersatzteile berechtigt sind (Artikel L. 513-6 Nr. 4 b) CPI).
- Im Übrigen wird der Designschutz für sichtbare Fahrzeugteile von 25 auf 10 Jahre verkürzt (Artikel L. 513-1 CPI), so dass alle Automobilzulieferer nach Ablauf von 10 Jahren alle sichtbaren Fahrzeugersatzteile herstellen und verkaufen können.
Diese Reform bringt neue Möglichkeiten für die Automobilzulieferer im Aftermarket und dürfte für die Verbraucher in Frankreich zu sinkenden Ersatzteilpreisen führen.
Alle diese Änderungen für sichtbare Kfz-Ersatzteile treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Haftung der Muttergesellschaft bei Bergbauarbeiten in Frankreich und deren Einstellung (Art. 65)
Eine Gesellschaft, die einen Bergbau betreibt (oder dort Explorationsarbeiten durchführt), haftet für die Schaden aus ihrer Tätigkeit und muss ein Verfahren zur Einstellung des Betriebs, das Umwelt- und Gesundheitsfolgen berücksichtigt, einhalten. Nun kann die Muttergesellschaft verurteilt werden, die Maßnahmen zur Betriebseinstellung und/oder zur Schadensbeseitigung ganz oder teilweise zu finanzieren (Artikel L. 171-3 des Gesetzbuches für Bergbau).
Voraussetzungen für eine Haftung der Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft:
- Es wurde ein gerichtliches Liquidationsverfahren gegen die Tochtergesellschaft eröffnet.
- Es liegt ein besonderes Verschulden („faute caractérisée“) der Muttergesellschaft vor.
- Dieser Fehler hat zu unzureichenden Aktiva der Tochtergesellschaft geführt.
Haftbar ist nicht nur die direkte Muttergesellschaft, sondern auch die Großmuttergesellschaft oder die Urgroßmuttergesellschaft, sofern die Muttergesellschaft selbst nicht über ausreichende finanziellen Mitteln verfügt. Weitere Konzerngesellschaften scheinen bis jetzt von diesem Haftungsfall ausgeschlossen zu sein.
Dieser neuer Haftungsfall der (direkten und indirekten) Muttergesellschaft für ihre insolvente Gesellschaft ähnelt demjenigen bei einem durch die französische Tochtergesellschaft verursachten Umweltschaden (Artikel L. 512-17 des Umweltgesetzbuches).
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Jährliche Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (Art. 138)
Bisher müssen französische Unternehmen und Konzerne, die 100 Millionen Euro Bilanzsumme oder Nettoumsatz - weniger bei börsennotierten Unternehmen – überschreiten und im Durchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, ihrem Jahresbericht eine Erklärung zur nichtfinanziellen Leistung (DPEF „déclaration de performance extra-financière“) über die Berücksichtigung durch das Unternehmen der sozialen Folgen sowie die Konsequenzen auf die Umwelt der eigenen Tätigkeit beifügen (Artikel L 225-102-1, L 22-10-36, L 226-1, R 225-104 und R 22-10-29 des Handelsgesetzbuches).
Diese Erklärung beinhaltet insbesondere Angaben über die „Auswirkungen der Tätigkeit des Unternehmens und der Nutzung der von ihm produzierten Waren und Dienstleistungen auf den Klimawandel, sein gesellschaftliches Engagement für eine nachhaltige Entwicklung, die Kreislaufwirtschaft, den Kampf gegen Lebensmittelverschwendung und die Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit, die Achtung des Tierschutzes und der verantwortungsvollen, fairen und nachhaltigen Ernährung, die im Unternehmen abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen und ihre Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistung des Unternehmens, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Förderung der Vielfalt sowie die Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen“. Diese Angaben werden auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht.
Die Reform betrifft den Umfang des Berichts. Dieser umfasst nunmehr auch Angaben zu den unmittelbaren und mittelbaren Treibhausgasemissionen der Transporttätigkeiten in Verbindung mit der vor- und nachgelagerten Phasen der Lieferkette und die Maßnahmen zur Reduzierung dieser Emissionen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Nutzung von „Schienen und Wasserstraße sowie von Biokraftstoffen mit einer positiven Energie- und Kohlenstoffbilanz und Elektromobilität“ betreffen.
Die neue Verpflichtung gilt für Erklärungen (DPEF) bezüglich Geschäftsjahre, die ab dem 1. Juli 2022 beginnen.
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Gewerbliche Stadtplanung
Des Weiteren soll durch das Klima und Resilienz Gesetz die Flächenversiegelung begrenzt werden.
Bisher müssen Projekte zur gewerblichen Errichtung oder Erweiterung, die zu einer Bodenversiegelung führen und eine Verkaufsfläche unter 10.000 m2 haben, den wirtschaftlichen und demographischen Bedürfnissen des Gebiets entsprechen.
Neu kommt hinzu, dass solche neue gewerbliche Erschließungsprojekte, sich in der Nähe des bestehenden Stadtgebietes einfügen und dem bisherigen Stadtbild anpassen müssen.
Hinzu kommt, dass eines der vier folgenden Kriterien erfüllt sein muss:
Das Projekt
- muss sich in ein Gebiet einer territorialen Erneuerungsmaßnahme (=ORT opération de revitalisation du territoire) oder eines Prioritätsbezirks (QPV – quartier prioritaire) einfügen;
- fördert die Branchenvielfalt in einem bereits urbanisierten Gebiet;
- wird dadurch kompensiert, dass bei einer versiegelten Fläche die natürliche Bodenfunktion wiederhergestellt wird;
- fügt sich in einen peripheren Siedlungssektor oder eine städtische Zentralität, die durch den Plan für territoriale Kohärenz (SCoT) festgelegt wurde, oder in eine Zone für kommerzielle Aktivitäten ein, die durch den lokalen Stadtplan vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde.
Mit dem neuen Gesetz werden keine Genehmigungen mehr zum Betrieb von Verkaufsflächen über 10.000 m2 erteilt.
Neu ist auch die Erweiterung der verbindlichen Bestimmungen für die Errichtung von kommerziellen Logistikanlagen. Bevor eine Genehmigung zum Bau eines kommerziellen Logistikgebäudes erteilt wird, muss eine Analyse des Projekts (je nach Flächengröße) bezüglich der Auswirkungen auf das territoriale Gleichgewicht in wirtschaftlicher und planerischer Hinsicht vorgenommen werden. Ein besonderer Fokus liegt darauf, die Auswirkungen auf den lokalen Handel und zukünftige Personen- und Warenströme zu untersuchen (Artikel L. 141-6 des Städtebaugesetzbuchs).
Des Weiteren müssen neue gewerbliche Gebäude mit einer Fläche von mehr als 500 m² insbesondere begrünt oder mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden (Gesetz Artikel 101).
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Beitrag von Großunternehmen zur importierten Entwaldung
Bisher müssen große Unternehmen, die am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens 5.000 Arbeitnehmer selber und/oder in seinen direkten und indirekten französischen Tochtergesellschaften oder 10.000 Arbeitnehmer selber und/oder in seinen direkten und indirekten Tochtergesellschaften in und außerhalb Frankreichs beschäftigen, einen Wachsamkeitsplan („plan de vigilance“) entwickeln. Dieser Plan soll vorbeugend „schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt“ verhindern und wird veröffentlicht. Das französische Großunternehmen trägt die Sorgfaltspflicht, dass diese Aspekte in der Lieferkette, d.h. von Tochterunternehmen und Zulieferern, eingehalten werden.
Neu ist, dass die Sorgfaltspflicht auf die Identifizierung und Vermeidung von importierter Entwaldung ausgedehnt wird. Ab dem 1. Januar 2024 müssen große Unternehmen, deren nach Frankreich importierten Produkte oder Dienstleistungen durch land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse hergestellt oder vermarktet werden, Maßnahmen treffen, um Abholzungen zu verhindern und Risiken zu erkennen. Dies schließt die Einführung eines Warnmechanismus und Überwachungssystems der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ein.
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Ausschluss von öffentlichen Aufträgen im Falle der Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht
Bisher können Unternehmen, die keinen Wachsamkeitsplan („plan de vigilance“) erstellten (vgl. 5.), förmlich dazu aufgefordert werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Kam ein Unternehmen der Aufforderung innerhalb von drei Monaten nicht nach, konnte das zuständige Gericht die Einhaltung seiner Verpflichtungen unter Zahlung eines Zwangsgeldes anordnen und ggf. Schadensersatz für den Schaden, der bei der Erfüllung der Pflichten hätte vermieden werden können, festlegen (Artikel L 225-102-4, II und L 225-102-5 des Handelsgesetzbuches).
Neu ist, dass ein Auftraggeber oder die Vergabebehörde eines öffentlichen Auftrags Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen können, die im vorherigen Jahr keinen Wachsamkeitsplan erstellt haben (Artikel L 2141-7-1 und L 3123-7-1 des Gesetzbuches für öffentliche Aufträge).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Maßnahme wird per Dekret festgelegt. Die Regelungen werden jedoch spätestens zum 22. August 2026 rechtsverbindlich.
24.09.2021