Vereinfachung der Entsendung nach Frankreich
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- Deutliche Vereinfachung der Formalitäten
- Keine Formalitäten mehr bei Entsendung „auf eigene Rechnung“
Die Unternehmen, die das aufwendige Anmeldungsverfahren über das elektronische Meldeportal SIPSI bereits durchgeführt haben, werden es zu schätzen wissen: Sofern die Entsendung auf eigene Rechnung erfolgt, entfällt seit dem 7. September 2018 die Pflicht, die Entsendung vor dem Einsatz bei der Arbeitsinspektion zu melden.
Ebenso muss kein Vertreter mehr für das Unternehmen in Frankreich ernannt werden.
Eine Entsendung auf eigene Rechnung liegt vor, wenn die Tätigkeit des entsandten Mitarbeiters nicht der Erfüllung eines Auftrags für ein anderes Unternehmen dient, sondern einer Aufgabe entspricht, die lediglich für den Arbeitgeber erfolgt, beispielsweise in folgenden Fällen : Ausbau des französischen Markts, Teilnahme an Arbeitstreffen usw.…
NB: Im Falle eines Arbeitsunfalls des entsandten Arbeitnehmers muss der entsendende Arbeitgeber diesen Unfall der Arbeitsaufsicht selbst melden.
- Bald ein einfacheres Anmeldeverfahren bei wiederkehrenden Entsendungen
Arbeitgeber, die nicht in eigener Rechnung, aber wiederholt Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, können nach entsprechendem Antrag bei der DIRECCTE ein Jahr lang - dieser Zeitraum kann auf Antrag verlängert werden - eine Vereinfachung ihrer Formalitäten genießen, wodurch der Aufwand für die immer wiederkehrenden Meldungen entfällt.Diese Vereinfachung betrifft selbstverständlich nur den administrativen Aspekt. Es wird weiterhin erforderlich sein, die Kernrechte der entsandten Arbeitnehmer (d.h. individuelle und kollektive Freiheit, Streikrecht, Nichtdiskriminierung, Mutterschutz, Mindestlohn, Arbeitszeit, bezahlten Urlaub, Gesundheit und Sicherheit, usw.) zu beachten.
Zur Kontrolle kann die DIRECCTE im Nachgang von dem Arbeitgeber Unterlagen anfordern.
Wie die Erleichterungen in der Praxis aussehen werden, wo der Antrag gestellt und wie schnell er bearbeitet wird, soll noch durch einen Erlass festgelegt werden. Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
- Bald keine Voranmeldung mehr bei bestimmten kurzen Entsendungen
Die Voranmeldung und die Ernennung eines Vertreters in Frankreich werden für bestimmte Arbeiten in Frankreich im Rahmen einer kurzfristigen Leistung entfallen.
Die Liste der betroffenen Aktivitäten muss noch per Dekret festgelegt werden, somit ist diese Änderung noch nicht anwendbar.
- Verschärfung der Sanktionen
Die Reform bringt nicht nur Vorteile: Bei Nichteinhaltung der Formalitäten in den Entsendungsfällen, die nicht vom Wegfall der Voranmeldung betroffen sind, ober wenn ein Arbeitsunfall nicht gemeldet wird werden die möglichen Bußgelder von 2.000 € auf 4.000 € pro entsandter Arbeitnehmer (und von 4.000 € auf 8.000 € im Wiederholungsfall) erhöht.Darüber hinaus wird die Frist, innerhalb derer die Obergrenze der Geldbuße im Wiederholungsfall verdoppelt wird, von einem auf zwei Jahre erhöht.
Schließlich kann die Arbeitsinspektion die Aussetzung der Tätigkeit anordnen, wenn frühere Bußgelder nicht bezahlt worden sind.
- Haftung für Subunternehmer
Auch führt die Reform dazu, dass der Hauptunternehmer gegenüber seinen Nach- oder Subunternehmern nicht nur prüfen muss, ob die jeweiligen Formalitäten im Rahmen einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich erfüllt wurden, sondern auch, ob eventuelle frühere Bußgelder noch offen sind.