Verjährung der Kündigungsschutzklage nach einer betriebsbedingten Kündigung : 5 Jahre statt 1 Jahr
Nach einer sehr restriktiven Auslegung des Artikels L 1235-7 des französischen Arbeitsgesetzbuchs durch den obersten Gerichtshof gilt von nun an die 5jährige und nicht mehr die 12monatige Verjährung bei der Kündigungsschutzklage im betriebsbedingten Bereich.
Der französische Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz vom 18. Januar 2005 die damals allgemein anwendbare Verjährung von 30 Jahren in diesem Bereich drastisch gekürzt, indem er in Artikel L 1235-7 vorsah, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 12 Monaten „die Ordnungsmäßigkeit und Begründung seiner betriebsbedingten Kündigung bestreiten muss“.
Für die personenbedingte Kündigung sollte weiterhin die 30jährige Verjährung, bzw. nach der Reform vom 17. Juni 2008 die auf 5 Jahre verkürzte allgemeine Verjährung gelten. Diese 12monatige Verjährung bei betriebsbedingten Kündigungen hatte den Vorteil, eine größere Rechtsicherheit für den Arbeitgeber zu gewährleisten, der, vorausgesetzt er hatte den Arbeitnehmer auf diese Frist in dem Kündigungsschreiben hingewiesen, nach einem Jahr davon ausgehen konnte, dass keine Ansprüche aus der Kündigung mehr geltend gemacht werden, was gerade bei einer kollektiven Kündigung, die eine größere Anzahl von Mitarbeitern betrifft, wichtig ist.
Der französische Kassationsgerichtshof hat aber entgegen der bisherigen Auslegung des Artikels L 1235-7 am 15. Juni 2010 entschieden, dass diese 12monatige Frist nur für Klagen gilt, die die Nichtigkeit des Kündigungsverfahrens aufgrund eines fehlenden oder unzureichenden Sozialplans geltend machen.
Die restlichen Kündigungsschutzklagen, z. B. die, die die Begründung der Kündigung oder die Nichteinhaltung der Pflicht des Arbeitgebers nach alternativen Stellen betreffen, können dementsprechend bis 5 Jahre nach der Kündigung noch eingeleitet werden.
Cass. Soc, 15 juin 2010, n° 09-65-062, Sté Sameto Honfleur et a. c/ X et a.
Praxistipp: Für problematische Kündigungsfälle können ggf. Rückstellungen gebildet werden – sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.
01.12.2010