Veröffentlichung sensibler Unternehmensdaten
In einer stark mediatisierten Angelegenheit, in welcher ein ehemaliger Arbeitnehmer sensible Informationen über seinen Arbeitgeber und dessen deutsche Muttergesellschaft in einem Buch veröffentlichen wollte, hat die Kanzlei Epp & Kühl den Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers vor dem französischen Berufungsgericht erfolgreich durchgesetzt – dem Arbeitnehmer wurde untersagt, das geplante Buch zu veröffentlichen.
Ein Arbeitnehmer einer französischen Tochtergesellschaft, welche die hochspezialisierte und ultra-innovative Technologie der deutschen Muttergesellschaft in Frankreich betrieb, wollte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses ein Buch mit zahlreichen Details über die Anwendung der Technologie sowie über den internen Betriebsablauf veröffentlichen.
Der Arbeitgeber wollte dies aus verständlichen Gründen verhindern und hat den Arbeitnehmer auf Unterlassung verklagt. Nachdem die Klage vor dem französischen Arbeitsgericht bereits erfolgreich war, legte der Arbeitnehmer Berufung ein.
Das Berufungsgericht hat dem Arbeitnehmer die Veröffentlichung des Buches untersagt. Dabei hat es klargestellt
- dass die arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht gültig und wirksam ist,
- dass die Veröffentlichung des Buches eine Verletzung der genannten Verschwiegenheitsklausel darstelle, was ein unmittelbares Schadensrisiko für das Unternehmen mit sich bringe, da der Arbeitnehmer Informationen offenlegen wollte, von denen er Kenntnis im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erlangt hatte und deren Vertraulichkeit notwendig für den Schutz der Interessen des Unternehmens ist,
- und dass der Arbeitnehmer in dem Fall nicht als Whistleblower anzusehen sei.
Dieses erfolgreich geführte Verfahren zeigt: Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen können im Streitfall einen umfassenden Imageschaden des Unternehmens vermeiden. Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob eine derartige Klausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden kann.
15.01.2019