Vorwürfe, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer per E-Mail gemacht hat, können als Abmahnung gelten
Der französische Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass eine E-Mail, in welcher der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bestimmte Tatsachen vorwirft, ihn zur schnellen Änderung seines Verhaltens auffordert und hierzu eine Frist setzt, als Abmahnung zu betrachten ist, auch wenn die Email den Begriff „Abmahnung“ nicht enthält.
Diese Auslegung hat zur Folge, dass die gemachten Vorwürfe für eine Kündigungsbegründung nicht mehr verwendet werden können, weil der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht zweimal für dieselben Tatsachen bestrafen darf.
Cass. Soc, 26 mai 2010, n° 08-42.893, Sté Médiance c/ Boileau ép. Nevière.
Praxistipp: Ist beabsichtigt, einem Mitarbeiter zu kündigen, so sollte bei Bestehen von Vorwürfen unmittelbar geprüft werden, ob sie auch eine sofortige Kündigung begründen, da diese durch eine Abmahnung „verbraucht“ sein könnten und erst bei einer Wiederholung des verwerflichen Verhaltens zu einer Kündigung führen könnten.
01.12.2010