Welches Sozialversicherungs- und Steuerrecht gilt für grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse zwischen Deutschland und Frankreich?
Im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses kommt es häufig vor, dass der Arbeitsort, der Wohnort des Arbeitnehmers und der Sitz des Arbeitgebers in unterschiedlichen Ländern liegen. Neben dem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Recht muss auch ermittelt werden, welchem Sozialversicherungsrecht der Arbeitnehmer unterliegt und in welchem Land er zu besteuern ist.
Dieses Merkblatt soll einen Überblick über die Bestimmungen geben, die für grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse im deutsch-französischen Raum gelten[1].
1 Sozialversicherung (europäische Bestimmungen):
Gemäß Artikel 11 der Verordnung EG Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt (= Arbeitsort).
Spezielle Vorschriften gelten für Fälle, in denen eine Person in mehreren Staaten tätig ist. In einem solchen Fall ist zwischen einer vorübergehenden Entsendung in einen anderen Staat (Entsendung) und einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Staaten (Mehrfachbeschäftigung) zu unterscheiden.
- Im Falle der Entsendung unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin der Sozialversicherungsgesetzgebung seines Ursprungsstaates, auch wenn er vorübergehend in einem anderen Staat tätig ist.
Beispiel: Eine Person, die für gewöhnlich in Frankreich für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wird, um dort für eine zeitlich begrenzte Dauer eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den französischen Sozialversicherung.
- Im Falle der Mehrfachbeschäftigung ist der Arbeitnehmer, wenn er nicht den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Staate seines Wohnsitzes ausübt, in dem Staat anzumelden, in dem sich der Gesellschaftssitz seines Arbeitgebers befindet.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich, der bei einer deutschen Gesellschaft beschäftigt ist und seine Tätigkeit hierbei gewöhnlich in Deutschland und in Frankreich ausübt, dabei jedoch weniger als 25 % seiner Arbeitszeit in Frankreich erbringt[2], ist in Deutschland anzumelden.
2 Besteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen):
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer in dem Staat zu besteuern, in dem er seinen Wohnsitz hat (Grundsatz der Besteuerung des Welteinkommens im Ansässigkeitsstaat).
Für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben und ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat ausüben, gelten jedoch besondere Regeln. Ab dem Moment, in dem die Situation einer Person die Kriterien für eine Zuordnung zu zwei oder mehreren Staaten erfüllt, sind die Doppelbesteuerungsabkommen der entsprechenden Länder heranzuziehen.
3 Überblick über die je nach Situation geltenden Bestimmungen
Hier finden Sie die PDF mit dem Überblick.
22.12.2020