Abfallentsorgung industrieller Standorte in Frankreich: Einstufung als ICPE
Im Jahresrückblick der Rechtsprechung 2024-2025 muss das Urteil der höchsten verwaltungsrechtlichen Gerichtsbarkeit Conseil d’Etat vom 26. April 2024 hervorgehoben werden, da es eine deutliche Verschärfung der Haftungsrisiken für Eigentümer von Industrieimmobilien markiert.
Ein Vermieter wurde in der Entsorgung von Abfällen anstelle seines säumigen Mieters (selber Betreiber einer ICPE-Anlage) aktiv und lagerte die Abfälle in einem weiteren Standort. Er wurde deshalb als faktischer Betreiber (exploitant de fait) einer ICPE für den Transit und die Zusammenführung von Abfällen eingestuft. Daraus ergeben sich eine Reihe von Verpflichtungen, die zu beachten sind, insbesondere die Umsetzung eines Umweltverfahrens zur Stilllegung.
Sachverhalt
Eine Immobilienentwicklungsgesellschaft hatte ein Lagergebäude vermietet, in dem eine Anlage zur Lagerung nicht gefährlicher Abfälle betrieben wurde. Nach dem gerichtlichen Liquidationsverfahren der insolventen Mieterin hat die Vermieterin, um ihre Räumlichkeiten schneller zurückerhalten und verkaufen zu können, die Abfälle auf eigene Initiative in ein neues Lagerhaus verbracht und Schritte zu deren Entsorgung unternommen, indem sie einen Teil davon nach Deutschland transportieren ließ.
Der Präfekt forderte die Vermieterin daraufhin auf, die an diesem letzten Standort vorhandenen Abfälle zu entsorgen und innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Stilllegung des Standorts zu stellen oder die administrative Situation dieser genehmigungspflichtigen Tätigkeit der Durchfuhr, Zusammenführung und Sortierung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb derselben Frist rechtskonform zu regeln.
Entscheidung
Die Eigeninitiative der Vermieterin sei tatsächlich als eine Tätigkeit der Durchfuhr und Zusammenführung von Abfällen anzusehen, wodurch es die Eigenschaft eines Betreibers einer Anlage gemäß Rubrik 2714 der Nomenklatur der für den Umweltschutz klassifizierten Anlagen erhalte. Diese unterscheide sich von der ersten Anlage, die von der mietenden Gesellschaft betrieben wird.
Die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich des Begriffs faktischer Betreiber: Während dieser bislang vor allem für Personen galt, die ohne Genehmigung eine ICPE betrieben, kann nun auch der Eigentümer eines Grundstücks in diese Kategorie fallen, wenn sein Verhalten faktisch einer Betriebsführung gleichkommt.
Bedeutung der Entscheidung
„Faktischer Betreiber“
Der Conseil d’État bestätigt, dass die umweltrechtliche Verantwortung nicht allein an die formale Betreiberstellung anknüpft, sondern auch an tatsächliche Handlungen. Eigentümer, die in Eigeninitiative in den Betrieb oder die Stilllegung einer ICPE eingreifen, können daher selbst als Betreiber haften – mit allen administrativen und potenziell strafrechtlichen Folgen.
Das Urteil schließt an frühere Rechtsprechung an (vgl. Cass. crim., 29. Jan. 2019, n° 18-82.418) geht aber einen Schritt weiter, indem es die bloße faktische Einmischung in den Betrieb als ausreichend ansieht.
Konkrete Konsequenzen einer Einstufung in die Rubrik 2714
Ab 100 m³ Lagerung nicht gefährlicher Papier-, Kunststoff-, Gummi-, Textil- oder Holzabfälle unterliegt die Anlage der ICPE-Meldungspflicht („déclaration“). Bei Stilllegung reicht eine einfache Mitteilung unter Einhaltung des Vorlaufs und der Maßnahmen zur Sicherung des Standortes. Dabei soll insbesondere eine durch ein technisches Prüfbüro erstellte Bescheinigung „Attes-Secur“ vorgelegt werden: Diese bestätigt, dass angemessene Maßnahmen zur Sicherung des Standorts getroffen wurden.
Ab 1.000 m³ ist eine Registrierung („enregistrement“) mit zusätzlichen Auflagen erforderlich. Das einzuhaltende Verfahren ist außerdem aufwendiger.
Empfehlung für die Praxis
- Zurückhaltung bei Eingriffen: Eigentümer sollten nach der Insolvenz oder Stilllegung eines Mieters keine eigenständigen Maßnahmen ergreifen, bevor die rechtliche Situation mit der Präfektur geklärt ist. Insbesondere ist die Verlagerung von Abfällen an einen anderen Standort nicht zu empfehlen, da dies als Inbetriebnahme einer neuen Anlage eingestuft werden könnte.
- Behördliche Abstimmung: Jede Initiative zur Räumung oder Behandlung von Abfällen sollte mit den Umweltbehörden abgestimmt werden, um eine ungewollte Betreiberqualifikation zu vermeiden.
- Risikomanagement: Immobiliengesellschaften sollten im Rahmen ihrer Compliance prüfen, ob vermietete Objekte einer ICPE-Regelung unterliegen und wie sie auf eine eventuelle Insolvenz des Mieters vorbereitet sind.
18.12.2025