Informationsrecht der Arbeitnehmervertreter zu Umweltthemen in französischen Unternehmen
Mit dem Klimagesetz vom 22. August 2021 sind neue umweltbezogene Verpflichtungen auf Unternehmen in Frankreich zugekommen.
Dabei wurde die bisherige Datenbank „BDES“ zur „BDESE“ („base de données économiques, sociales et environnementales“: Datenbank zu den sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Daten).
Konkret bedeutet dies, dass die „BDESE“ nun Informationen über die Umweltauswirkungen der Unternehmenstätigkeit enthalten muss. Die einzupflegenden Informationen wurden vor kurzem bekannt.
Zur Erinnerung: Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten müssen eine Datenbank (BDESE) pflegen und den Arbeitnehmervertretern zur Verfügung stellen, in welche alle wichtigsten finanziellen und sozialen Daten zum Unternehmen aufgenommen werden. Welche Daten genau eingepflegt werden müssen, hängt von der Anzahl der Beschäftigten (< 300, ≥ 300 oder ≥ 500 Arbeitnehmer) ab.
Seit dem Dekret vom 26. April 2022 sind auch die konkreten umweltrelevanten Informationen bekannt, die in die neuumbenannte „BDESE“ aufgenommen werden müssen:
Unternehmen in Frankreich mit weniger als 500 Mitarbeitern (bzw. die keine Erklärung über die nichtfinanzielle Leistung gemäß Artikel R. 225-105 des französischen Handelsgesetzbuchs, „déclaration de performance extra-financière“, abgeben müssen) müssen folgende umweltbezogenen Indikatoren in die Datenbank aufnehmen:
- Die allgemeine Umweltpolitik des Unternehmens: Die Unternehmensorganisation bezüglich umweltlicher Fragen und ggf. umweltliche Bewertungen oder Zertifizierungen;
- seine Kreislaufwirtschaft: Z. B. die Vermeidung und das Management der Abfallproduktion, einschließlich der Bewertung der Menge an gefährlichen Abfällen und die nachhaltige Nutzung von Ressourcen (Wasserverbrauch und Energieverbrauch);
- und den Klimawandel: Die Ermittlung der Faktoren direkter Treibhausgasemissionen aus ortsfesten und mobilen Quellen, die für die Tätigkeiten des Unternehmens erforderlich sind, und, wenn das Unternehmen über diese Informationen verfügt, die Schätzung des Volumens dieser Treibhausgasemissionen sowie die Bilanzierung des Umfangs der Treibhausgasemissionen.
Für Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die eine Erklärung über die nichtfinanzielle Leistung abgeben müssen (börsennotierte Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro oder einen Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro sowie nichtbörsennotierte Unternehmen mit einer Bilanzsumme oder einen Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro), unterscheidet sich der Informationsinhalt insbesondere in Bezug auf die allgemeine Umweltpolitik des Unternehmens. Dementsprechend muss die BDESE die Angaben aus Artikel R. 225-105 II A 2° des französischen Handelsgesetzbuches enthalten, wie z.B. die Mittel zur Verhinderung von Umweltrisiken und Umweltverschmutzungen, Maßnahmen zur Bekämpfung von Lebensmittelverschwendung, etc.
Zu betonen ist, dass der Inhalt, die Struktur und die Gestaltung der „BDESE“ durch eine Betriebsvereinbarung abweichend geregelt werden können.
Praxistipps
- Unternehmen sollten ihre „BDESE“ schnellstmöglich anpassen und die neu geltenden Umweltindikatoren einbeziehen;
- Sollten die umweltbezogenen Informationen nicht auf Unternehmens-, sondern beispielsweise auf Konzernebene verfasst werden, müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, die die Einschätzung der Lage auf dieser Ebene ermöglichen;
- Im Allgemeinen bleibt es ggf. ratsam, eine Betriebsvereinbarung über den Inhalt der BDESE abzuschließen.
23.05.2022