Rechtsanwälte sind keine Spielervermittler
Nach französischem Standesrecht (Gesetz Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971 i.V.m. Art. P 6.3.0.3 der Pariser Standesordnung) dürfen Rechtsanwälte unter bestimmten Bedingungen als Spielervermittler (sog. mandataire sportif) tätig werden.
Am 10. Juli 2020 hatte der Generalstaatsanwalt beim Pariser Berufungsgericht eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Artikel P.6.3.0.3 eingereicht, der die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Spielervermittler näher ausgestaltet.
Gegen diese Norm gab es schon seit längerem heftigen Widerstand von Spielervermittlern, dem französischen Fußballverband, aber auch von anderen Sportverbänden, die dem Nichtigkeitsfeststellungsverfahren des Generalstaatsanwalts freiwillig beigetreten waren.
In einem Urteil vom 14. Oktober 2021 hatte das Berufungsgericht Paris die angefochtene Bestimmung für nichtig erklärt und dabei vor allem darauf verwiesen, dass die Tätigkeit der Herstellung von Kontakten eine Vermittlungstätigkeit darstelle, die ihrer Natur nach gewerblich sei und von einem Rechtsanwalt nur als Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit der Beratung, Unterstützung und Vertretung ausgeübt werden dürfe.
Gegen dieses Urteil hatte die Rechtsanwaltskammer Paris Revision eingelegt.
In dem am 29. März 2023 verkündeten Urteil wies die erste Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs die Revision zurück. Der Kassationshof bekräftigte, dass Rechtsanwälte in Frankreich weder haupt- noch nebenberuflich die Tätigkeit eines Spielervermittlers ausüben dürfen. Die Aufgabe des Rechtsanwalts sei es, die Interessen seines Mandanten als eine der Parteien des Spielervertrages zu vertreten.
Insbesondere störte sich das höchste französische Gericht an der Tatsache, dass der Rechtsanwalt seine Provision vom Verein erhielte, der lediglich der Vertragspartner seines Mandanten sei. Artikel P.6.3.0.3. sei für nichtig zu erklären, weil die Norm mit der Ausübung des Anwaltsberufs nicht vereinbar sei und überdies zu gesetzwidrigen Interessenkonflikten führe.
04.04.2023