Die Unterschiede zwischen dem deutschen und französischen Arbeitsrecht zeigen sich in vielen Bereichen des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag, Kündigung, Tarifvertrag, Betriebsrat etc., dazu siehe unten) aber auch im Rahmen von Verfahren vor den Arbeitsgerichten. So sind beispielsweise die Arbeitsgerichte lediglich mit Laienrichtern besetzt, die keine oder kaum eine juristische Ausbildung genossen haben. Von den vier Richtern vertreten zwei Richter die Seite der Arbeitgeber und zwei Richter die Seite der Arbeitnehmer.
Anders als in Deutschland, wo das Arbeitsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch und verstreut in vielen einzelnen Gesetzen normiert ist (zum Beispiel Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)), gibt es in Frankreich ein zentrales Arbeitsgesetz (code du travail), das das gesamte rechtliche Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber regelt.
Abgesehen von der in Frankreich fehlenden Mitbestimmung schützt das französische Arbeitsrecht den Arbeitnehmer noch stärker als in Deutschland. Insbesondere der Kündigungsschutz ist in Frankreich wesentlich stärker ausgeprägt, da anders als in Deutschland französische Kleinbetriebe, die nicht mehr als zehn Mitarbeiter haben, auch nur dann kündigen können, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Insgesamt kann das französische Arbeitsrecht auch als wesentlich förmlicher angesehen werden, als das deutsche Arbeitsrecht, da in Frankreich viele Verfahren, Fristen und sogar Formen (eingeschriebener Brief mit Rückschein etc.) beachtet werden müssen.