Anwaltshonorare in Frankreich für Immobilientransaktionen
Im Kontext von Immobilientransaktionen spielen Rechtsanwälte in Frankreich wie in Deutschland eine bedeutende Rolle (sonstige Aspekte von Rechtsanwälten in Frankreich). Doch Diskussionen über die rechtliche Gültigkeit von Honorarvereinbarungen zwischen Anwälten und ihren Mandanten sind keine Seltenheit.
Ein kürzlich ergangenes Urteil des französischen Kassationsgerichtshofs hat einen wichtigen Punkt im Zusammenhang mit Honorarvereinbarungen französischer Rechtsanwälte geklärt.
Der Fall drehte sich um einen französischen Anwalt, der von einer Gesellschaft beauftragt wurde, sie beim Verkauf einer Immobilie zu unterstützen. Die Honorarvereinbarung wurde in einem schriftlichen Dokument festgehalten, das von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Gemäß dieser Vereinbarung sollte der Anwalt nur im Falle eines erfolgreichen Verkaufs der Immobilie eine Vergütung erhalten.
Das Berufungsgericht in Paris befand diese Honorarvereinbarung für rechtens. Es argumentierte, dass der Hauptauftrag des Anwalts darin bestand, die Immobilie zu veräußern, und sein Honorar nicht abhängig vom Verkaufserlös war, sondern eine festgelegte Pauschale vorsah, unter der Voraussetzung eines erfolgreichen Verkaufsabschlusses. Das Gericht stützte sich dabei auf Artikel 2 des Gesetzes Nr. 70-9 vom 2. Januar 1970, der französischen Rechtsanwälten die Tätigkeit als Bevollmächtigte für Immobilientransaktionen ermöglicht, und kam zu dem Schluss, dass die Vereinbarung im Einklang mit den geltenden Bestimmungen stand.
Dieses Urteil wurde nunmehr durch den französischen Kassationsgerichtshof aufgehoben. Das höchste französische Gericht erklärte, dass gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971 Honorarvereinbarungen, die ausschließlich vom gerichtlichen Ergebnis abhängen, verboten sind. Dieses Verbot betrifft sämtliche Anwaltshonorare, unabhängig von der Art der erbrachten Rechtsdienstleistung. Der Kassationsgerichtshof betonte jedoch, dass eine zusätzliche Vergütung in Abhängigkeit von der erbrachten Dienstleistung oder dem erzielten Ergebnis (sog. Erfolgshonorar) zulässig sein kann, solange sie neben der Grundvergütung für erbrachte Leistungen steht.
Weiterführende Informationen zu Honoraren von Anwälten in Frankreich
15.08.2023