Haftung der Muttergesellschaft bei Kündigungen in Frankreich
Unter dem Stichwort „Mitarbeitgeberschaft“ (coemploi) hat die französische Rechtsprechung über Jahre eine Haftung der Muttergesellschaft gegenüber gekündigten Mitarbeitern der französischen Tochtergesellschaft angenommen. Diese wurde primär mit einer unnatürlichen Einmischung der Muttergesellschaft in die Leitung der Tochtergesellschaft begründet. In letzter Zeit wurde diese zum Teil extensive Rechtsprechung zunehmend wieder eingeschränkt. Eine neue Entscheidung des französischen Kassationshofes vom 25. November 2020 (Az: 18-13.769) geht nun noch einen Schritt weiter.
In dem vor dem Kassationsgericht verhandelten Fall hatte das Berufungsgericht von Caen das Bestehen einer Mitarbeitgeberschaft und die Haftung der Muttergesellschaft noch damit folgenden Argumenten begründet: Die Muttergesellschaft hatte die Verwaltung der Personalsachen der Tochter übernommen und die Kündigungsentschädigungen finanziert, mit der Tochtergesellschaft Cashflow- und Unterstützungsvereinbarungen gegen Entgelt abgeschlossen und kaufmännische und personelle Entscheidungen bei der Ausübung der Präsidentschaft des Unternehmens getroffen; schließlich habe sie sogar Vermögenswerte unter für die Tochtergesellschaft nachteiligen Bedingungen übernommen.
Diese Entscheidung hat der Kassationshof nunmehr aufgehoben und festgestellt, dass die Tochtergesellschaft zwar ihre Handlungsautonomie verloren hatte, was eine Mitarbeitgeberschaft begründen könne; nach Auffassung der Richter sei allerdings darüber hinaus zu fordern, dass die Muttergesellschaft dauerhaft an Stelle ihrer Tochtergesellschaft handelt. Da es an dieser Dauerhaftigkeit der Einmischung gefehlt habe, käme eine Haftung der Muttergesellschaft nicht in Betracht.
Aus dieser Entscheidung folgt eine weitere Rechtssicherheit für Muttergesellschaften, die eine notleidende französische Tochtergesellschaft restrukturieren oder gar schließen müssen. Die kurz vor Einleitung der Maßnahmen erbrachten Unterstützungsleistungen personeller und finanzieller Art dürften auf der Grundlage dieses Urteils jedenfalls keine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Mitarbeitgeberschaft mehr begründen. Auf die daneben mögliche deliktische Haftung insbesondere in Fällen, in denen die Muttergesellschaft zuvor die Tochtergesellschaft ausgehöhlt hat, sollte trotzdem geachtet werden (s. hierzu unser Artikel zur Haftung in der Insolvenz)
Wenn Sie eine notleidende französische Tochtergesellschaft haben, könnte folgende Veranstaltung für Sie interessant sein: https://www.qivive.com/de/webinar-die-franzoesische-tochtergesellschaft-in-der-krise
01.12.2020