Fälligkeit des Erfolgshonorars für Rechtsanwälte in Frankreich
Das französische Kassationsgericht hat seine Rechtsprechung zu Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte in einem Beschluss vom 9. März 2023 weiter präzisiert. Nach Auffassung der höchsten Richter können anwaltliche Erfolgshonorare bereits vor Eintritt des eigentlichen Erfolges abgerechnet werden, wenngleich selbstverständlich die Rechnung erst mit dem Erfolg erst fällig wird.
Im vorliegenden Fall beauftragte ein Mandant einen Rechtsanwalt in Frankreich mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem Scheidungsverfahren mit anschließender gerichtlicher Teilung. Zwischen den Parteien wurde eine Honorarvereinbarung getroffen, die ein "Erfolgshonorar" vorsah, das im Verhältnis zu den Zuteilungen an den Mandanten nach Abschluss des Teilungsverfahrens festgelegt wurde.
Am 30. Oktober 2018 wurde eine notarielle Vergleichsurkunde errichtet, doch der Anwalt stellte bereits am 28. März 2018 eine Rechnung in Höhe von 17.769,40 € aus. Nachdem der Anwalt das Honorar mehr als ein Jahr später immer noch nicht erhalten hatte, reichte er beim Präsidenten seiner Kammer einen Antrag auf Festsetzung seines Honorars ein.
In der Berufung wies die Erste Vorsitzende des Gerichts, das für anwaltliche Honorarfragen zuständig ist, den Antrag zurück. Sie stellte fest, dass die Bedingungen der Honorarvereinbarung klar und präzise waren und dass das in einer vorherigen Vereinbarung vorgesehene Erfolgshonorar vom Mandanten nur dann geschuldet wird, wenn das Verfahren durch eine unwiderrufliche Urkunde oder Gerichtsentscheidung beendet wird.
Sie war allerdings der Ansicht, dass der Anwalt einen Fehler bei der Rechnungsstellung gemacht habe, weil er das Honorar zu einem Zeitpunkt abgerechnet habe, als sein Anspruch noch nicht fällig war.
Der Rechtsanwalt legte gegen diese Entscheidung Revision ein und machte unter anderem geltend, dass ein Auseinanderfallen von Fälligkeit und Datum der Rechnungsstellung unerheblich sei. Der Kassationshof folgte der Argumentation und hob die Entscheidung der Vorinstanz mit Verweis auf Artikel 10 des Gesetzes Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971 auf. Die höchsten französischen Richter bestätigten in der Entscheidung noch einmal die Zulässigkeit des Erfolgshonorars nach französischem Recht und stellten fest, dass es für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts auch dann bestehe, wenn die Fälligkeit seines Anspruchs in Folge der Erreichung des vereinbarten Erfolges auch nach Rechnungsstellung eintrete.
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18.04.2023