Honorare von Anwälten in Frankreich für nicht anwaltliche Tätigkeiten
Der französische Kassationshof hatte am 3. April 2025 die Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob das anwaltliche Honorarfestsetzungsverfahren vor der Anwaltskammer auch für Honorare aus nicht anwaltlicher Tätigkeit gilt.
Ein Anwalt wurde von seiner Mandantin zunächst für juristische Beratung im Arbeitsrecht beauftragt. Aufgrund personeller Engpässe bei seiner Mandantin übernahm er später auch eine Aufgabe als Interimsmanager für das Personalwesen. Es kam zum Streit über fünf Rechnungen wegen Überschreitung eines vereinbarten Pauschalhonorars. Der Anwalt beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Honorare beim Präsidenten der Anwaltskammer, wie es Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1971 für Honorare französischer Anwälte vorsieht.
Die Berufungsinstanz entschied, dass die Tätigkeit des Anwalts als Interimsmanager nicht unter Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1971 falle, da diese Tätigkeit nichts mit klassisch juristischen Aufgaben zu tun habe. Hierfür seien die ordentlichen Gerichte zuständig.
Der Anwalt legte Revision ein und argumentierte, dass es sich dennoch um anwaltliche Honorare handle. Die Cour de cassation hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und stellte klar, dass die Vorschriften über Anwaltshonorare auf alle Tätigkeiten eines Anwalts Anwendung finden, unabhängig davon, ob diese juristisch oder nicht-juristisch, haupt- oder nebenberuflich sind. Die Vergütung unterliege daher der speziellen Honorarstreitregelung gemäß Artikel 174 ff. des Dekrets vom 27. November 1991.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit früheren Urteilen, die bereits eine weite Auslegung der anwaltlichen Tätigkeiten bestätigten – z. B. bei Vermittlung von Unternehmensanteilen oder als Immobilienmakler. Ausgenommen bleiben nur klar berufsfremde Rollen, wie die Tätigkeit als Sportagent.
Die Entscheidung stärkt die anwaltliche Berufsrolle, indem sie den Anwendungsbereich des anwaltlichen Honorarrechts erweitert. Sie vermeidet eine Aufspaltung der Zuständigkeiten zwischen Zivilgericht und Anwaltsgerichtsbarkeit und vereinfacht damit das Verfahren.
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11.04.2025