Béatrice-Anne Kintzinger LL.M.
der nicht gewinnt.
der nicht gewinnt.
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Béatrice-Anne Kintzinger LL.M.
Avocate au Barreau de Paris
Master 1 en droit français et allemand des affaires
Master 2 juriste d’affaires, ingénierie juridique et fiscale
*1986 La Flèche (Frankreich)
Sprachen: Französisch und Deutsch (beides Muttersprache), Englisch
Standorte: Köln, Paris
T +49 (0) 221 139 96 96 0
T +33 (0) 1 81 51 65 58
Als "halb-halb" bin ich in einem deutschen Haushalt in Frankreich aufgewachsen und 2014 nach ersten Pariser Erfahrungen im deutsch-französischen Bereich zu Qivive (damals Epp&Kühl) gewechselt. Als Avocat à la Cour bei der Rechtsanwaltskammer Paris und ebenfalls in Köln als europäischer Anwalt gemeldet, berate ich im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, u. a. zum Thema Restrukturierung. Ich vertrete deutsch- und englischsprachige Unternehmen sowie deren Tochtergesellschaften vor dem Arbeitsgericht, dem Berufungsgericht und dem Tribunal de Grande Instance in Frankreich. Ich bin auch in Sachen Fortbildung für Manager und HR-Personal unterwegs und halte verschiedene Seminare und Webinare im Jahr über aktuelle Themen des französischen Arbeitsrechts.
Werdegang
- 2004 - 2008 Studium der deutschen und französischen Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und an der Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne
- 2008 - 2010 Aufbaustudium im Wirtschafts- und Steuerrecht an der Université de Paris XI und an der EDHEC Business School in Lille und anschließend Beginn an der École de formation du Barreau in Paris
- 2009 - 2011 Praktische Ausbildung in verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien und Großunternehmen (Zschunke Avocats/Rechtsanwälte, Marccus Partners, Groupama S.A.)
- 2011 Zulassung als Avocat au Barreau de Paris (französische Rechtsanwältin) und Zusammenarbeit in den Pariser Kanzleien hw&h Avocats & Rechtsanwälte und Lmt Avocats
- 2014 Eintritt in die Kanzlei Qivive (damals Epp & Kühl)
Tätigkeit
- Beratung im französischen individuellen und kollektiven Arbeitsrecht (u. a. Vertragsgestaltung, Restrukturierungen und Gerichtsverfahren)
- Gerichtliche Interessenvertretung im Sozialrecht: Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Kontrolle und Streitigkeiten bzgl. der Sozialabgaben (URSSAF)
- Gerichtliche Interessenvertretung vor dem französischen Arbeitsgericht, dem Verwaltungsgericht und dem Tribunal de Grande Instance
Publikationen
- Arbeitgeberseitiges Fehlverhalten verjährt in Frankreich nicht zwingend
- Vorsicht bei Erstellung der französischen Arbeitsbescheinigung
- Austausch mit französischem Arbeitsarzt von Vorteil für Arbeitgeber
- Lohnfortzahlung im Mutterschutz schließt variable Vergütung ein
- Home-Office in Frankreich rechtlich zwingend?
- Mehr Schutz für entsandte Arbeitnehmer
- Work-Life-Balance der Mitarbeiter in Frankreich
- Die französische Tochtergesellschaft in der Krise
- Feiertage in Frankreich 2020: 10 Top-Tipps
- Herzinfarkt als Arbeitsunfall in Frankreich
- Feiertage in Frankreich 2019: 10 Top-Tipps
- Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt unabhängig von einer Mobilitätsklausel
- Mildere Rechtsprechung für den Arbeitgeber im Mobbingfall
- Leiharbeit: Der Entleiher kann weder den anerkannten Berufsunfall noch die Höhe der Entschädigung vor Gericht bestreiten
- Die Kündigung durch Schweigen des Arbeitgebers in Frankreich
- Zur Berücksichtigung von Empfehlungen der Arbeitsaufsichtsbehörde (DIRECCTE) im Rahmen eines Sozialplans in Frankreich
- Ansprüche von ungeborenen Kindern bei Arbeitsunfällen ihrer Eltern in Frankreich
- Feiertage für die in Frankreich tätigen Mitarbeiter: 10 Antworten auf Ihre Fragen für 2018
- Feiertage für die in Frankreich tätigen Mitarbeiter: 10 Antworten auf Ihre Fragen für 2017
- Neue Entscheidung zur Haftung der Muttergesellschaft als sog. "Mitarbeitgeber" lässt auf Verminderung des Risikos hoffen
- Erneuter Versuch einer Arbeitsrechtsreform in Frankreich
- Eine seit längerer Zeit im Unternehmen geduldete betriebliche Übung kann nicht als Kündigungsgrund dienen
- Die Kündigung wegen medizinisch festgestellter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters wird als unbegründet angesehen, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu suchen, nicht glaubwürdig erfüllt
- Der Kassationshof erleichtert die Regeln für die Vollmacht zur Durchführung eines Kündigungsverfahrens: Der CFO der Muttergesellschaft kann Mitarbeitern der Tochtergesellschaft kündigen
- Kündigungsschutz bei Krankheiten ohne expliziten Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Geburt
- Reform des Prüfungsverfahrens durch die URSSAF: Die französische Regierung wünscht eine bessere Beziehung zwischen Sozialbehörde und Unternehmen
- Reform des sozialen Dialogs in Frankreich: Regierung und Sozialpartner zielen auf eine Ersatz-Personalvertretung in Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeitern ab
- Prüfungs- und Berichtigungsverfahren durch die URSSAF: die Rechtsprechung vereinfacht die Pflichten der Kontrollbehörde
- Neue Regelung für Asbest-Fälle: Entschädigung für den sog. „Angstschaden“ nur bei asbestbedingtem Vorruhestand möglich
- Burnout am Arbeitsplatz: Weltschmerz oder Berufskrankheit?